Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.
Zwischen den Folien und Abschnitten kann man mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu kann man auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.
Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:
Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.
Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des jeweiligen Kapitels. Das hilft sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefühlt hat sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.
Durch Anklicken einer Folie wird diese präsentiert.
Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.
Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.
Die Referentenansicht bietet folgende Elemente:
Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man diesen wieder verlassen.
Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.
Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.
Sie kann wie folgte wieder eingeblendet werden:
Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durh einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.
Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit dem Präsenationsansicht gesynct.
Die internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure, sondern ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen eines Landes.
Deswegen ist in Deutschland maßgeblich:
A: lediglich hinsichtlich der Festlegung der Sendearten für den Amateurfunkdienst.
B: auch für den Amateurfunkdienst.
C: lediglich hinsichtlich der Festlegung der Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst.
D: nicht für den Amateurfunkdienst.
A: Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
B: Das Gesetz über den Amateurfunk
C: Das Telekommunikationsgesetz
D: Das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
A: Die Bundesnetzagentur
B: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
C: Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
D: Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
A: Nein, der Amateurfunkdienst ist im TKG ausdrücklich ausgeschlossen.
B: Nein, dafür gibt es das eigenständige Amateurfunkgesetz mit Amateurfunkverordnung.
C: Ja, alle Regelungen des TKG sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.
D: Ja, einige Regelungen des TKG sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.
Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben, als da wären:
Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber folgende Details hinzu:
A: In den Regelungen der CEPT
B: In den Radio Regulations (RR) der ITU
C: In den Normen und Empfehlungen des ETSI
D: In den Empfehlungen der IARU
A: Zur Kommunikation von Funkamateuren mit Familienmitgliedern und Freunden
B: Zur eigenen Ausbildung, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien
C: Zur Kommunikation der Funkamateure untereinander und mit anderen Funkdiensten
D: Zur Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen in Gebieten mit fehlender Kommunikationsinfrastruktur
A: Der Ermittlung der Dämpfung der reflektierenden Schichten im UHF-Bereich
B: Den gleichen Zwecken wie der übrige Amateurfunkdienst
C: Der Beobachtung des terrestrischen Wetters im Röntgenspektrum
D: Der Ermittlung der Dämpfung der ionisierenden Regionen
A: auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten genießt und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen ausgeübt werden darf.
B: von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.
C: von Funkamateuren aus persönlicher Neigung, aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen und zu technischen Studien wahrgenommen wird.
D: von Funkamateuren mit speziell dafür zugelassenen Funkgeräten auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen und zur eigenen Weiterbildung ausgeübt werden darf.
Die Radio Regulations (RR) legen fest:
Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:
Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.
A: Eine Funkstelle besteht aus mindestens einem Transceiver und einer Antenne einschließlich der Person, die diese bedient.
B: Der Begriff der Funkstelle ist in den Radio Regulations (RR) nicht definiert.
C: Eine Funkstelle besteht aus Sendern, Empfängern oder Transceivern und Zusatzeinrichtungen, die zum Betrieb an einem Ort erforderlich sind.
D: Eine Funkstelle besteht aus Sendern, Empfängern oder Transceivern ohne Zusatzeinrichtungen.
A: eine Funkstelle, die auf Amateurfunkfrequenzen sendet.
B: eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes.
C: eine Funkstelle, die von Funkamateuren bedient wird.
D: eine Funkstelle mit Rufzeichen.
A: einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
B: mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen unterhalb von
C: einer Empfangsfunkanlage einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
D: mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen oberhalb von
A: Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder ist auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.
B: Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet.
C: Nachrichteninhalte im grenzüberschreitenden Amateurfunkverkehr sind auf rein technische Inhalte zu beschränken.
D: Es ist sicherzustellen, dass der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen nicht für Dritte zugänglich gemacht wird.
Finanzielle Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar.
Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren.
A: Funkamateure sind die Inhaber einer Prüfungsbescheinigung und befassen sich mit der Funktechnik aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse.
B: Funkamateure dürfen nur Mitteilungen von geringer Bedeutung übertragen, die es nicht rechtfertigen, öffentliche Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.
C: Keine, da der Amateurfunkdienst in den Radio Regulations (RR) nicht definiert ist.
D: Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.
A: Eine Bescheinigung darüber, dass man erfolgreich am Ausbildungsfunkverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat
B: Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung
C: Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist
D: Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat
A: aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
B: aus sozialem oder kulturellem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
C: aus politischem oder religiösem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
D: aus technisch-wissenschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.
A: Die Vorlage von Berechnungsunterlagen und ergänzenden Messprotokollen der ungünstigsten Konfiguration der Antennenanlage
B: Die Einholung einer EMVU-Bescheinigung von der zuständigen Behörde
C: Die Vorlage eines Nachweises über die fachgerechte Installation der Antennenanlage
D: Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
A: Für die Erteilung der Klasse A ist die Volljährigkeit Voraussetzung.
B: Das Mindestalter für die Antragstellung beträgt 15 Jahre.
C: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht ab Klassen E ein Mindestalter von 16 Jahren vor.
D: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.
A: Innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung
B: Vor der Änderung
C: Unverzüglich nach der Änderung
D: Spätestens 14 Tage vor der Änderung
A: Name, Rufzeichen und die E-Mail-Adresse
B: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift
C: Name, Rufzeichen und die Telefonnummer
D: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, das Geburtsdatum
A: Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG
B: Keine Beiträge, wenn der Funkamateur zwar eine Rufzeichenzuteilung hat, aber keine Amateurfunkstelle errichtet oder betreibt
C: Jährliche Zuteilungsbeiträge nach den Bestimmungen des AFuG
D: Keine Beiträge, wenn der Funkamateur Mitglied in einer Amateurfunkvereinigung ist
A: über eine Amateurfunkstelle verfügt.
B: eine Amateurfunkstelle besitzt und errichtet hat.
C: eine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet hat und betreibt.
D: über eine Zulassung zum Amateurfunkdienst verfügt.
A: kurzzeitigen Verlegung der ortsfesten Amateurfunkstelle an einen anderen Standort.
B: Prüfung der nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) einzureichenden Unterlagen.
C: Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit einer Amateurfunkstelle.
D: Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens.
A: Er muss mit einem Bußgeld rechnen.
B: Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen.
C: Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen.
D: Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen.
A: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.
B: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.
C: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
D: Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt.
A: Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.
B: Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.
C: Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen.
D: Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
A: digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen
B: Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen
C: Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind
D: Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören
A: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch den Funkamateur bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA.
B: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.
C: Der Funkamateur ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt.
D: Der Funkamateur gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf.
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. Wenn fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstoßen wird, kann die Amateurfunkzulassung widerrufen werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) sind:
Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.
Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung. Für den Funkamateur bedeutet das:
Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder sendet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
A: einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen.
B: eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen.
C: eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.
D: ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen.
A: Den Widerruf der Amateurfunkzulassung
B: Einzug des Amateurfunkzeugnisses
C: Ausbildungsfunkbetrieb wird untersagt
D: Eine kostenpflichtige Nachprüfung
A: (1) Verschlüsselung von Amateurfunkverkehr zur Verschleierung des Inhalts; (2) Betrieb einer Remote-Station ohne Betriebsmeldung; (3) Überlassung des Rufzeichens an Dritte;
B: (1) Betrieb ohne Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens; (2) Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten; (3) Nachrichtenübermittlung an Dritte
C: (1) Überschreiten der zulässigen Sendeleistung; (2) Dauerhafte Verlegung der Amateurfunkstelle an einen anderen Standort; (3) Funkbetrieb ohne Mitführen der Zulassungsurkunde
D: (1) Unzureichende Rufzeichennennung; (2) Überschreiten der zulässigen Bandbreite einer Aussendung; (3) Gleichzeitige Nutzung eines Rufzeichens von verschiedenen Standorten
A: Die Bundesnetzagentur kann eine kostenpflichtige Nachprüfung anordnen.
B: Der Funkamateur hat mit der Beschlagnahmung der Amateurfunkanlage durch die BNetzA zu rechnen.
C: Der Funkamateur hat mit dem Entzug des Amateurfunkzeugnisses zu rechnen.
D: Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.
A: Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung
B: Der Betrieb einer Amateurfunkstelle zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken
C: Nutzung von öffentlichen Telekommunikationseinrichtungen zur Vernetzung von Relaisfunkstellen
D: Die Übermittlung von Amateurfunknachrichten von oder an Dritte durch einen Funkamateur