Gesetze und Vorschriften

Internationale Vereinbarungen, Gesetze und Vorschriften

Internationale Vereinbarungen

  • Die allgemeinen Regelungen der ITU Radio Regulations (RR) gelten auch für den Amateurfunkdienst.
  • Hinzu kommen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT).

Gesetze und Vorschriften

Die internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure, sondern ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen eines Landes.

Deswegen ist in Deutschland maßgeblich:

  • Das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) bildet die Rechtsgrundlage für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland.
  • Details regelt die Amateurfunkverordnung (AFuV).
  • Die Aufgaben und Befugnisse, die aus dem AFuG und der AFuV erwachsen, nimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) wahr.
  • Auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält Regelungen, die auf den Amateurfunkdienst anwendbar sind.
VA301: Die allgemeinen Regelungen der Radio Regulations (RR) gelten ...

A: lediglich hinsichtlich der Festlegung der Sendearten für den Amateurfunkdienst.

B: lediglich hinsichtlich der Festlegung der Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst.

C: auch für den Amateurfunkdienst.

D: nicht für den Amateurfunkdienst.

VC101: Welches Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland?

A: Das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

B: Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

C: Das Telekommunikationsgesetz

D: Das Gesetz über den Amateurfunk

VC104: Welche deutsche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben?

A: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

B: Die Bundesnetzagentur

C: Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

D: Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

VE101: Enthält das Telekommunikationsgesetz (TKG) Regelungen, die auf den Amateurfunkdienst anwendbar sind?

A: Ja, einige Regelungen des TKG sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.

B: Nein, der Amateurfunkdienst ist im TKG ausdrücklich ausgeschlossen.

C: Nein, dafür gibt es das eigenständige Amateurfunkgesetz mit Amateurfunkverordnung.

D: Ja, alle Regelungen des TKG sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.

Amateurfunkdienst

Amateurfunkdienst

Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben, als da wären:

  • Er dient zur eigenen Ausbildung
  • Funkverkehr der Funkamateure untereinander
  • Technische Studien

Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber folgende Details hinzu:

  • Den Aspekt der Völkerverständigung
  • Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen
VA101: In welchem internationalen Regelwerk ist der Begriff „Amateurfunkdienst“ definiert?

A: In den Radio Regulations (RR) der ITU

B: In den Empfehlungen der IARU

C: In den Normen und Empfehlungen des ETSI

D: In den Regelungen der CEPT

VA102: Wozu dient der Amateurfunkdienst nach der Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (RR)?

A: Zur eigenen Ausbildung, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien

B: Zur Kommunikation der Funkamateure untereinander und mit anderen Funkdiensten

C: Zur Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen in Gebieten mit fehlender Kommunikationsinfrastruktur

D: Zur Kommunikation von Funkamateuren mit Familienmitgliedern und Freunden

VA103: Wozu dient der Amateurfunkdienst über Satelliten nach der Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (RR)?

A: Der Beobachtung des terrestrischen Wetters im Röntgenspektrum

B: Den gleichen Zwecken wie der übrige Amateurfunkdienst

C: Der Ermittlung der Dämpfung der ionisierenden Regionen

D: Der Ermittlung der Dämpfung der reflektierenden Schichten im UHF-Bereich

VC102: Im Sinne des Amateurfunkgesetzes ist der Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der ...

A: von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.

B: von Funkamateuren mit speziell dafür zugelassenen Funkgeräten auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen und zur eigenen Weiterbildung ausgeübt werden darf.

C: auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten genießt und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen ausgeübt werden darf.

D: von Funkamateuren aus persönlicher Neigung, aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen und zu technischen Studien wahrgenommen wird.

Amateurfunkstelle

Amateurfunkstelle

Die Radio Regulations (RR) legen fest:

  • Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort, sondern auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist.
  • Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen. Die Radio Regulations legen daher die Amateurfunkstelle ganz einfach als „eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes“ fest.

Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:

  • Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen.
  • Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können.

Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.

VA201: Wie ist die Funkstelle in den Radio Regulations (RR) sinngemäß definiert?

A: Eine Funkstelle besteht aus mindestens einem Transceiver und einer Antenne einschließlich der Person, die diese bedient.

B: Eine Funkstelle besteht aus Sendern, Empfängern oder Transceivern und Zusatzeinrichtungen, die zum Betrieb an einem Ort erforderlich sind.

C: Der Begriff der Funkstelle ist in den Radio Regulations (RR) nicht definiert.

D: Eine Funkstelle besteht aus Sendern, Empfängern oder Transceivern ohne Zusatzeinrichtungen.

VA202: Wie ist die „Amateurfunkstelle“ in den Radio Regulations (RR) definiert? Eine Amateurfunkstelle ist ...

A: eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes.

B: eine Funkstelle, die auf Amateurfunkfrequenzen sendet.

C: eine Funkstelle mit Rufzeichen.

D: eine Funkstelle, die von Funkamateuren bedient wird.

VC103: Nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) ist eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus ...

A: mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen unterhalb von 30 MHz betrieben werden kann.

B: einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

C: einer Empfangsfunkanlage einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

D: mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen oberhalb von 30 MHz betrieben werden kann.

VA302: Was ist in den Radio Regulations (RR) hinsichtlich des Amateurfunkverkehrs festgelegt?

A: Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet.

B: Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder ist auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.

C: Es ist sicherzustellen, dass der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen nicht für Dritte zugänglich gemacht wird.

D: Nachrichteninhalte im grenzüberschreitenden Amateurfunkverkehr sind auf rein technische Inhalte zu beschränken.

Funkamateur

Funkamateur

  • Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.
  • Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat.

Finanzielle Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar.

Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren.

VA104: Welche Aussage über Funkamateure enthält die Begriffsbestimmung des Amateurfunkdienstes in den Radio Regulations (RR)?

A: Funkamateure dürfen nur Mitteilungen von geringer Bedeutung übertragen, die es nicht rechtfertigen, öffentliche Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

B: Keine, da der Amateurfunkdienst in den Radio Regulations (RR) nicht definiert ist.

C: Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.

D: Funkamateure sind die Inhaber einer Prüfungsbescheinigung und befassen sich mit der Funktechnik aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse.

VC105: Welches der nachfolgend genannten Dokumente benötigt man, um Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) zu sein?

A: Eine Bescheinigung darüber, dass man erfolgreich am Ausbildungsfunkverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat

B: Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist

C: Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung

D: Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat

VC113: Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich aus persönlicher Neigung und nicht ...

A: aus technisch-wissenschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

B: aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

C: aus sozialem oder kulturellem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

D: aus politischem oder religiösem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

Zulassung

Zulassung

  • Neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung ist eine „Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst“ unbedingt erforderlich, damit man eine Amateurfunkstelle betreiben darf.
  • Dieser Zulassung geht die Erteilung eines personengebundenen Rufzeichens einher.
  • Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.
Abbildung 305: Die Zulassungsurkunde
VC106: Was ist neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung unbedingt erforderlich, damit Sie eine Amateurfunkstelle betreiben dürfen?

A: Die Vorlage eines Nachweises über die fachgerechte Installation der Antennenanlage

B: Die Vorlage von Berechnungsunterlagen und ergänzenden Messprotokollen der ungünstigsten Konfiguration der Antennenanlage

C: Die Einholung einer EMVU-Bescheinigung von der zuständigen Behörde

D: Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

VC108: Ist nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) für die Erteilung einer Amateurfunkzulassung ein Mindestalter erforderlich?

A: Das Mindestalter für die Antragstellung beträgt 15 Jahre.

B: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht ab Klassen E ein Mindestalter von 16 Jahren vor.

C: Für die Erteilung der Klasse A ist die Volljährigkeit Voraussetzung.

D: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.

Anschrift und Änderung

Anschrift und Änderung

  • Änderung beim Namen oder bei der Anschrift sind der BNetzA unverzüglich mitzuteilen.
  • In der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Rufzeichenliste sind Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift enthalten.
VD113: Innerhalb welcher Frist muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift bei der BNetzA schriftlich oder elektronisch anzeigen, auch wenn er keine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet oder betreibt?

A: Spätestens 14 Tage vor der Änderung

B: Vor der Änderung

C: Unverzüglich nach der Änderung

D: Innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung

VD114: Welche Daten zum Inhaber eines personengebundenen Rufzeichens sind in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Rufzeichenliste enthalten?

A: Name, Rufzeichen und die E-Mail-Adresse

B: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift

C: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, das Geburtsdatum

D: Name, Rufzeichen und die Telefonnummer

Gebühren und Beiträge

Gebühren und Beiträge

  • Bei der Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens sind Gebühren nach der „Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)“ zu entrichten.
  • Funkamateure mit Zulassung müssen jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG zahlen.
  • Wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt, muss er mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) rechnen.
VE701: Welche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur mit Rufzeichenzuteilung zu entrichten?

A: Keine Beiträge, wenn der Funkamateur zwar eine Rufzeichenzuteilung hat, aber keine Amateurfunkstelle errichtet oder betreibt

B: Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG

C: Keine Beiträge, wenn der Funkamateur Mitglied in einer Amateurfunkvereinigung ist

D: Jährliche Zuteilungsbeiträge nach den Bestimmungen des AFuG

VE702: In welchem Fall sind vom Funkamateur jährliche Beiträge nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) zu entrichten? Immer, wenn der Funkamateur...

A: über eine Zulassung zum Amateurfunkdienst verfügt.

B: eine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet hat und betreibt.

C: über eine Amateurfunkstelle verfügt.

D: eine Amateurfunkstelle besitzt und errichtet hat.

VE703: In welchem Fall sind vom Funkamateur Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV) zu entrichten? Bei der ...

A: Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens.

B: Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit einer Amateurfunkstelle.

C: kurzzeitigen Verlegung der ortsfesten Amateurfunkstelle an einen anderen Standort.

D: Prüfung der nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) einzureichenden Unterlagen.

VE704: Mit welchen Folgen muss der Funkamateur rechnen, wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt?

A: Er muss mit einem Bußgeld rechnen.

B: Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen.

C: Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen.

D: Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen.

Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot

Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot

  • Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis.
  • Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
  • Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören („Wanzen“), ist verboten.
  • Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.
VE202: Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?

A: Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt.

B: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.

C: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.

D: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

VE203: Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?

A: Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.

B: Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

C: Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.

D: Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen.

VE204: Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...

A: Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind

B: digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen

C: Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen

D: Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören

VE201: Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?

A: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.

B: Der Funkamateur ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt.

C: Der Funkamateur gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf.

D: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch den Funkamateur bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA.

Verstöße und Folgen

Verstöße und Folgen

Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. Wenn fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstoßen wird, kann die Amateurfunkzulassung widerrufen werden.

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) sind:

  • Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
  • Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
  • Nachrichtenübermittlung für und an Dritte

Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung. Für den Funkamateur bedeutet das:

Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder sendet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

VC122: Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV ...

A: eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen.

B: einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen.

C: ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen.

D: eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.

VC123: Was hat ein Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen zu erwarten, wenn er fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstößt?

A: Den Widerruf der Amateurfunkzulassung

B: Ausbildungsfunkbetrieb wird untersagt

C: Eine kostenpflichtige Nachprüfung

D: Einzug des Amateurfunkzeugnisses

VC124: Welche der folgenden Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und können mit Bußgeldern von bis zu 5000 bzw. 10000 Euro geahndet werden?

A: (1) Unzureichende Rufzeichennennung; (2) Überschreiten der zulässigen Bandbreite einer Aussendung; (3) Gleichzeitige Nutzung eines Rufzeichens von verschiedenen Standorten

B: (1) Überschreiten der zulässigen Sendeleistung; (2) Dauerhafte Verlegung der Amateurfunkstelle an einen anderen Standort; (3) Funkbetrieb ohne Mitführen der Zulassungsurkunde

C: (1) Verschlüsselung von Amateurfunkverkehr zur Verschleierung des Inhalts; (2) Betrieb einer Remote-Station ohne Betriebsmeldung; (3) Überlassung des Rufzeichens an Dritte;

D: (1) Betrieb ohne Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens; (2) Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten; (3) Nachrichtenübermittlung an Dritte

VC125: Was hat ein Funkamateur zu erwarten, der seine Amateurfunkstelle ordnungswidrig betreibt?

A: Der Funkamateur hat mit der Beschlagnahmung der Amateurfunkanlage durch die BNetzA zu rechnen.

B: Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

C: Der Funkamateur hat mit dem Entzug des Amateurfunkzeugnisses zu rechnen.

D: Die Bundesnetzagentur kann eine kostenpflichtige Nachprüfung anordnen.

VE103: Welcher der nachfolgend genannten Tatbestände ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG)?

A: Nutzung von öffentlichen Telekommunikationseinrichtungen zur Vernetzung von Relaisfunkstellen

B: Der Betrieb einer Amateurfunkstelle zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken

C: Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung

D: Die Übermittlung von Amateurfunknachrichten von oder an Dritte durch einen Funkamateur

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