Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.
Zwischen den Folien und Abschnitten lässt sich mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu lassen sich auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.
Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:
Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.
Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des Foliensatzes. Das hilft, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefüht hat, sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.
Durch Anklicken einer Folie wird diese präsentiert.
Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.
Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.
Die Referentenansicht bietet folgende Elemente:
Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man das Vollbild wieder verlassen.
Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.
Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.
Sie kann wie folgt wieder eingeblendet werden:
Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durch einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.
Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit der Präsenationsansicht gesynct.
A: Weil zu hohe Feldstärken in Antennennähe schädigend auf den menschlichen Körper wirken können.
B: Weil eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur hierfür nicht gültig wäre.
C: Damit er seinen Sender optimal an die Antenne anpassen kann.
D: Damit er bei einem Stromunfall als Ersthelfer tätig werden kann.
Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle ist für die Sicherstellung der „elektromagnetischen Verträglichkeit in der Umwelt“ (EMVU) verantwortlich.
A: Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten
B: Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt
C: Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
D: Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten
A: Der Hersteller des Amateurfunkgerätes
B: Der Erbauer der Antennenanlage
C: Die Bundesnetzagentur
D: Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle
A: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
B: In der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) und im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
C: Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG)
D: Im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG) und in der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
A: Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
B: Im Amateurfunkgesetz (AfuG)
C: In den Radio Regulations (RR)
D: In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
A: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 750 W PEP nicht überschreitet
B: Ein Verfahren, das ein zertifiziertes Messlabor durchführen muss, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für Personen besteht
C: Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass keine Gefährdung für Personen besteht
D: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 W EIRP unterschreitet
A: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
B: Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln.
C: Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen.
D: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.
Kurze Wiederholung zu Antennen:
Sendeleistung zur Antenne multipliziert mit Gewinnfaktor
Beispiel: $\qty{5}{\watt}$ auf eine Antenne mit Gewinnfaktor $\num{2}$ ergibt die effektive Strahlungsleistung von $\qty{10}{\watt}$
A: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
B: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
C: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
D: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
A: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
B: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
C: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
D: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
Aus Klasse N bekannt:
$$P_{\mathrm{ERP}} = (P_{\mathrm{Sender}} - P_{\mathrm{Verluste}}) \cdot G_{\mathrm{Antenne}}$$Bei der Rechnung mit $\unit{\dB}$ zu verwenden:
$$P_{\mathrm{ERP}} = P_{\mathrm{Sender}} - a + g_d$$Aus der Formelsammlung mit Umwandlung von $\unit{\dB}$ in Leistungsfaktor:
$$P_{\mathrm{ERP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d - a}{\qty{10}{\dB}}}$$Umrechnung ERP zu EIRP:
$$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{ERP}} + \qty{2,15}{\dB}$$Aus der Formelsammlung mit Umwandlung von $\unit{\dB}$ in Leistungsfaktor:
$$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d - a + \qty{2,15}{\dB}}{\qty{10}{\dB}}}$$Wenn der Gewinn in $\unit{\dBi}$ angegeben ist:
$$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i - a}{\qty{10}{\dB}}}$$A: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
B: die durchschnittliche Leistung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Dipol.
C: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Dipol.
D: die durchschnittliche Leistung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
A: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} - P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen isotropen Strahler
B: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} - P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen isotropen Strahler
C: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} - P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen Halbwellendipol
D: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} \cdot P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen Halbwellendipol
Eine ortsfeste Amateurfunkanlage ist nach § 9 BEMFV bei der BNetzA anzuzeigen, wenn eine Strahlungsleistung von $\qty{10}{\watt}$ EIRP überschritten wird.
A: 100 W
B: 3,4 W
C: 61 W
D: 6,5 W
A: 20000 W
B: 12195 W
C: 180 W
D: 110 W
A: 3 W
B: 10 W
C: 2 W
D: 5 W
A: 1000 W
B: 1640 W
C: 100 W
D: 164 W
A: 90 W
B: 16,4 W
C: 164 W
D: 10 W
A: 123 W
B: 75 W
C: 45,7 W
D: 60,6 W
A: 9,98 W
B: 8,2 W
C: 41,2 W
D: 16,4 W
A: 6,0 W
B: 9,8 W
C: 12,7 W
D: 7,8 W
A: 12,0 W
B: 6,0 W
C: 19,7 W
D: 9,9 W
Ein Funkgerät mit $\qty{5}{\watt}$ Sendeleistung und einem Gewinnfaktor von $\num{1,8}$ bezogen auf den isotropen Kugelstrahler darf damit betrieben werden:
$\qty{5}{\watt} \cdot 1,8 = \qty{9}{\watt}$
A: 5 W
B: 100 W
C: 10 W
D: 25 W
A: 10 W
B: 100 W
C: 5 W
D: 25 W
A: Ja, außer wenn die Amateurfunkstelle ortsfest betrieben wird.
B: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf
C: Ja, da die Strahlungsleistung den Grenzwert von 10 W EIRP nicht überschreitet.
D: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über 10 W EIRP ergibt.
A: Ja, da die Senderausgangsleistung den Grenzwert von 10 W EIRP nicht überschreitet.
B: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf.
C: Ja, sofern es sich um ein Handfunkgerät handelt.
D: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über 10 W EIRP ergibt.
Für ortsfeste Amateurfunkstellen muss das Nachweisverfahren nur dann durchgeführt werden, wenn die Sendeanlage eine Strahlungsleistung von $\qty{10}{\watt}$ EIRP oder höher erreicht.
A: Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit einer Leistung ab 10 W EIRP betreiben
B: Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A
C: Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind
D: Alle Funkamateure, die Portabel- bzw. Mobilbetrieb durchführen
A: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 W EIRP
B: Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 W EIRP
C: Für alle Amateurfunkstellen
D: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen
A: Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
B: Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen.
C: Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen.
D: Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Nachvollziehbare zeichnerische Darstellung mit
An der Funkstation liegend und auf Verlangen der BNetzA vorzulegen:
A: Es sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.
B: Der Anzeige sind Antennendiagramme, Lageplan, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung beizufügen.
C: Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
D: Es ist ein Blockschaltbild der Amateurfunkstelle beizufügen.
A: Eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, gegebenenfalls Antennendiagramme, einen Lageplan, eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung und die Konfiguration der Funkanlage
B: Das Anzeigeformblatt mit den Daten der ortsfesten Amateurfunkanlage und eine maßstäbliche Skizze des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereiches
C: Eine Fotodokumentation der Amateurfunkanlage einschließlich der Antennen sowie eine formlose Aufstellung aller Messwerte nebst Antennendiagrammen
D: Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Datenblätter aller Amateurfunkgeräte und das Logbuch, denn sie müssen jederzeit für eine mögliche Kontrolle durch die Bundesnetzagentur verfügbar sein
A: Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
B: Bei Sendeleistungen größer als 750 W
C: Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage
D: Auf Anforderung der Bundesnetzagentur
A: Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten.
B: Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Anzeige durchgeführt wurde, noch zutreffend sind. Bei wesentlichen Änderungen ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.
C: Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen.
D: Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten.
A: Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse
B: Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung.
C: Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA
D: Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
Hilfsmittel:
A: Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 25 m annehmen.
B: Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 10 m annehmen.
C: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand durch ein zertifiziertes Messlabor ermitteln zu lassen.
D: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand einer Funkanlage mit EIRP von 10 W oder mehr rechnerisch oder messtechnisch zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
A: Funkamateure müssen eine zertifizierte Firma mit dem Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern beauftragen.
B: Funkamateure sind ausdrücklich vom Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern ausgenommen.
C: Funkamateure können aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Einhaltung der elektromagnetische Grenzwerte abschätzen.
D: Das Bewertungsverfahren mit der Anwendung "Watt Wächter", das vereinfachte Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeldberechnung und Nahfeldberechnung
A: Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W
B: Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W, auch Aussendungen im Mobilbetrieb.
C: Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt
D: Nur die Aussendungen der maximalen Sendeleistung, die die Amateurfunkanlage erbringen kann
A: Die betroffenen Antennen sind gemeinsam zu betrachten, sofern mit ihnen gleichzeitig gesendet werden soll.
B: Für die gesamte Antennenanlage gilt der Sicherheitsabstand der Antenne mit der größten Strahlungsleistung.
C: Es ist sicherzustellen, dass der Sendebetrieb zu jedem Zeitpunkt auf eine der Antennen beschränkt wird.
D: Die Sicherheitsabstände sind mit der Anzahl der Sendeantennen als Sicherheitsfaktor zu multiplizieren.
A: Die BNetzA stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
B: Die BNetzA stellt mit der Zuteilung des Rufzeichens eine Standortbescheinigung aus.
C: Der Funkamateur kann auch auf Antrag keine Standortbescheinigung der BNetzA erhalten.
D: Die Standortbescheinigung kann mit der IT-Anwendung "Watt-Wächter" erstellt werden.
Verpflichtend ist eine Standortbescheinigung, wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
A: Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
B: Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird
C: Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 W überschreitet
D: Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren
A: Sofern die Senderausgangsleistung der Amateurfunkstelle 10 W überschreitet, darf sie an diesem Standort nicht betrieben werden.
B: Es ist ein mechanischer Sendeumschalter erforderlich, der verhindert, dass die Amateurfunkanlage gleichzeitig mit einer der anderen Funkanlagen sendet.
C: Es ist unzulässig, eine Amateurfunkstelle an einem Standort zu betreiben, an dem sich auch Funkanlagen anderer Funkdienste befinden.
D: Sofern die Gesamtleistung aller Funkanlagen am Standort 10 W EIRP erreicht oder überschreitet, ist eine Standortbescheinigung erforderlich.
A: Nein, bei FM-Telefonie und Sendezeiten unter 6 Minuten in der Stunde kann der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern durch den Funkamateur vernachlässigt werden.
B: Ja, für ortsfeste Amateurfunkstellen ist die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte in jedem Fall nachzuweisen.
C: Nein, der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist durch den Funkamateur erst bei einer Strahlungsleistung von mehr als 10 W EIRP sicherzustellen.
D: Ja, er ist in diesem Fall verpflichtet die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte nachzuweisen.
A: von jedem Punkt der Antenne.
B: vom Einspeisepunkt der Antenne.
C: von der Mitte der Antenne, d. h. dort, wo sie am Mast befestigt ist.
D: vom untersten Punkt der Antenne.
Eindringtiefe der Strahlung:
A: auf den Amateurfunkbändern unterschiedlich hohe Sendeleistungen zugelassen sind.
B: die Fähigkeit des Körpers, hochfrequente Strahlung zu absorbieren, frequenzabhängig ist.
C: niederfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als hochfrequente.
D: die spezifische Absorptionsrate bei einigen Frequenzen nicht messbar ist.
A: Tagsüber maximale Momentanwerte und in den Nachtstunden zwischen Einbruch der Dunkelheit und Sonnenaufgang quadratisch gemittelt über 6 Minuten
B: Tagsüber maximale Momentanwerte und in den Nachtstunden zwischen Einbruch der Dunkelheit und Sonnenaufgang quadratisch gemittelt über 3 Minuten
C: Quadratisch gemittelt über 6 Minuten für Grenzwerte nach Anhang 1b, als kurzfristiger Effektivwert für Grenzwerte nach Anhang 1a und als momentaner Spitzenwert für Grenzwerte nach Anhang 3
D: Quadratisch gemittelt über 3 Minuten für Grenzwerte nach Anhang 1b, als kurzfristiger Effektivwert für Grenzwerte nach Anhang 1a und als momentaner Spitzenwert für Grenzwerte nach Anhang 3
A: Quadratisch gemittelt über 3 Minuten
B: Quadratisch gemittelt über 6 Minuten
C: Als maximaler Momentanwert
D: Als minimaler Momentanwert
A: 20,7 m
B: 3,9 m
C: 2,5 m
D: 5,0 m
Liegen die errechneten $\qty{5}{\meter}$ nicht im Nahfeld für das $\qty{10}{\meter}$-Band aus der Frage?
A: 160 m-Band: 51,0 m, 80 m-Band: 25,4 m
B: 160 m-Band: 25,5 m, 80 m-Band: 12,7 m
C: 160 m-Band: 640 m, 80 m-Band: 320 m
D: 160 m-Band: 12,8 m, 80 m-Band: 6,4 m
A: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand ist akzeptiert, sofern die vor Inbetriebnahme einzureichende "Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen" gemäß § 9 BEMFV von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wird.
B: Der errechnete Abstand ist ungültig, da er im reaktiven Nahfeld der Antenne liegt, und muss deshalb durch andere Methoden wie z. B. Messungen der E- und H-Feldanteile, Simulations- oder Nahfeldberechnungen bestimmt werden.
C: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand ist gültig, da Berechnungen mit der Näherungsformel für die Fernfeldberechnung im Amateurfunk hinreichend genau sind.
D: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand muss erst noch mit einem Sicherheitszuschlag ($\sqrt{2}$) multipliziert werden.