Rechtliche Aspekte

Navigationshilfe

Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.

Navigation

Zwischen den Folien und Abschnitten lässt sich mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu lassen sich auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.

Navigationspfeile für die Präsentation

Weitere Funktionen

Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:

F1
Help / Hilfe
o
Overview / Übersicht aller Folien
s
Speaker View / Referentenansicht
f
Full Screen / Vollbildmodus
b
Break, Black, Pause / Ausblenden der Präsentation
Alt-Click
In die Folie hin- oder herauszoomen

Übersicht

Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.

Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des Foliensatzes. Das hilft, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefüht hat, sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.

Referentenansicht

Referentenansicht

Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.

Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.

Praxistipps zur Referentenansicht

  • Wenn man mit einem Projektor arbeitet, stellt man im Betriebssystem die Nutzung von 2 Monitoren ein: Die Referentenansicht wird dann zum Beispiel auf dem Laptop angezeigt, während die Teilnehmer die Präsentation angezeigt bekommen.
  • Bei einer Online-Präsentation, wie beispielsweise auf TREFF.darc.de, präsentiert man den Browser-Tab und navigiert im „Speaker View“ Fenster.
  • Die Referentenansicht bezieht sich immer auf ein Kapitel. Am Ende des Kapitels muss sie geschlossen werden, um im neuen Kapitel eine neue Referentenansicht zu öffnen.
  • Um mit dem Mauszeiger etwas zu markieren oder den Zoom zu verwenden, muss mit der Maus auf den Bildschirm mit der Präsentation gewechselt werden.

Vollbild

Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man das Vollbild wieder verlassen.

Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.

Ausblenden

Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.

Sie kann wie folgt wieder eingeblendet werden:

  • Durch Klicken in das Fenster.
  • Durch nochmaliges Drücken von „b“.
  • Durch Klicken der Schaltfläche „Resume presentation“.
Schaltfläche für Resume Presentation

Zoom

Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durch einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.

Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit der Präsenationsansicht gesynct.

Rechtsgrundlagen des Amateurfunks

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des Amateurfunks in Deutschland sind vor allem:

  • das Amateurfunkgesetz (AFuG)
  • die Amateurfunkverordnung (AFuV)
VC101: Welches Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland?

A: Das Telekommunikationsgesetz

B: Das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

C: Das Gesetz über den Amateurfunk

D: Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Zuständige Behörde

Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland für den Amateurfunk zuständig.

Sie führt unter anderem die staatlichen Amateurfunkprüfungen durch und erteilt Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.

VC104: Welche deutsche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben?

A: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

B: Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

C: Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

D: Die Bundesnetzagentur

Funkamateur oder SWL?

Als Funkamateur gilt rechtlich, wer ein Amateurfunkzeugnis oder eine anerkannte ausländische Prüfungsbescheinigung besitzt.

Eine bestandene DE-Prüfung macht dich zum geprüften SWL, ist aber kein staatliches Amateurfunkzeugnis.

VC105: Welches der nachfolgend genannten Dokumente benötigt man, um Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) zu sein?

A: Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung

B: Eine Bescheinigung darüber, dass man erfolgreich am Ausbildungsfunkverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat

C: Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat

D: Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist

Teilnahme am Amateurfunkdienst

Amateurfunkverkehr wird nur mit anderen Amateurfunkstellen abgewickelt.

Als SWL empfängst und beobachtest du diesen Funkverkehr. Zum Senden benötigst du ein Amateurfunkzeugnis, eine Zulassung und ein zugeteiltes Rufzeichen.

VC111: Mit welchen Funkstellen darf der Funkamateur Funkverkehr abwickeln?

A: Ausschließlich mit anderen Amateurfunkstellen

B: Mit allen Funkstellen, die auf den Amateurfunkbändern tätig sind

C: Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

D: Mit anderen Amateurfunkstellen und Funkstellen des Flug- und/oder Seefunkdienstes

Das DE-Kennzeichen

Das DE-Kennzeichen bestätigt deine DARC- oder VFDB-interne SWL-Prüfung und kennzeichnet deine Empfangsberichte.

Es ist kein Amateurfunkrufzeichen und berechtigt nicht zum Senden.

Abhörverbot und Geheimhaltung

Was darfst du hören?

Du darfst Funksendungen empfangen, die bestimmt sind für:

  • dich als Betreiber der Funkanlage
  • Funkamateure
  • die Allgemeinheit
  • einen unbestimmten Personenkreis
SWL001: Darf eine Amateurfunkstelle zum Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes verwendet werden?

A: Jeder ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt.

B: Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.

C: Der Betreiber einer Amateurfunkstation gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf.

D: Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA.

Nicht für dich bestimmt

Nachrichten, die weder für Funkamateure noch für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, darfst du nicht gezielt empfangen.

Auch das Verwerten oder Weitergeben solcher Nachrichten ist unzulässig.

SWL002: Bei welcher Handlung wird das Fernmeldegeheimnis verletzt?

A: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.

B: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.

C: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

D: Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt.

Versehentlich mitgehört?

Hast du eine nicht für dich bestimmte Nachricht unbeabsichtigt empfangen, gilt:

  • Inhalt geheim halten
  • auch die Tatsache des Empfangs nicht weitergeben

Ausnahmen gelten insbesondere bei Notrufen und Katastrophenfällen.

SWL003: Wie hat sich eine Person zu verhalten, die Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?

A: Sie hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.

B: Sie darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.

C: Sie darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

D: Sie darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen.

Sicher auf der richtigen Seite

Konzentriere dich beim Empfang auf:

  • Amateurfunkverkehr
  • Rundfunkaussendungen
  • andere ausdrücklich öffentliche Signale

Private oder nichtöffentliche Nachrichten werden weder aufgezeichnet noch weitererzählt.

Fragen?


Links zu diesem Foliensatz