Ohne finanzielle Beiträge geht es im Amateurfunk leider nicht. Nach dem TKG und dem EMVG müssen Funkamateure jährliche Beiträge zahlen, die in der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) im Detail festgelegt werden. Die FSBeitrV beschränkt die Zahlung auf Funkamateure mit Zulassung. Die Zahlungsaufforderung erhält man per Gebührenbescheid von der Bundesnetzagentur.
VE701: Welche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur mit Rufzeichenzuteilung zu entrichten?
VE702: In welchem Fall sind vom Funkamateur jährliche Beiträge nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) zu entrichten? Immer, wenn der Funkamateur...
Neben den laufenden Gebühren fallen weitere Gebühren an, die in der „Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)“ geregelt sind. Dazu gehören z. B. Gebühren für die Amateurfunkprüfungen und natürlich auch die Gebühr für die Erteilung der Zulassung.
Wenn man eine Gebühr nicht bezahlt, dann treibt der Staat diese nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) ein. Nach dem Gesetz hat die BNetzA unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten.
VE703: In welchem Fall sind vom Funkamateur Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV) zu entrichten? Bei der ...
VE704: Mit welchen Folgen muss der Funkamateur rechnen, wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt?