Gesetze und Vorschriften

Navigationshilfe

Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.

Navigation

Zwischen den Folien und Abschnitten lässt sich mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu lassen sich auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.

Navigationspfeile für die Präsentation

Weitere Funktionen

Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:

F1
Help / Hilfe
o
Overview / Übersicht aller Folien
s
Speaker View / Referentenansicht
f
Full Screen / Vollbildmodus
b
Break, Black, Pause / Ausblenden der Präsentation
Alt-Click
In die Folie hin- oder herauszoomen

Übersicht

Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.

Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des Foliensatzes. Das hilft, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefüht hat, sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.

Referentenansicht

Referentenansicht

Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.

Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.

Praxistipps zur Referentenansicht

  • Wenn man mit einem Projektor arbeitet, stellt man im Betriebssystem die Nutzung von 2 Monitoren ein: Die Referentenansicht wird dann zum Beispiel auf dem Laptop angezeigt, während die Teilnehmer die Präsentation angezeigt bekommen.
  • Bei einer Online-Präsentation, wie beispielsweise auf TREFF.darc.de, präsentiert man den Browser-Tab und navigiert im „Speaker View“ Fenster.
  • Die Referentenansicht bezieht sich immer auf ein Kapitel. Am Ende des Kapitels muss sie geschlossen werden, um im neuen Kapitel eine neue Referentenansicht zu öffnen.
  • Um mit dem Mauszeiger etwas zu markieren oder den Zoom zu verwenden, muss mit der Maus auf den Bildschirm mit der Präsentation gewechselt werden.

Vollbild

Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man das Vollbild wieder verlassen.

Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.

Ausblenden

Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.

Sie kann wie folgt wieder eingeblendet werden:

  • Durch Klicken in das Fenster.
  • Durch nochmaliges Drücken von „b“.
  • Durch Klicken der Schaltfläche „Resume presentation“.
Schaltfläche für Resume Presentation

Zoom

Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durch einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.

Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit der Präsenationsansicht gesynct.

Internationale Vereinbarungen, Gesetze und Vorschriften

Internationale Vereinbarungen

  • Die allgemeinen Regelungen der ITU Radio Regulations (RR) gelten auch für den Amateurfunkdienst
  • Hinzu kommen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)
  • Diese internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure
  • Sie gelten nur über ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Landes

Rechtsgrundlage in Deutschland

  • Die deutsche Rechtsgrundlage für den Amateurfunk ist das Amateurfunkgesetz (AFuG)
  • Details stehen in der Amateurfunkverordnung (AFuV) sowie in Verfügungen oder Mitteilungen der Bundesnetzagentur
  • Daneben gibt es weitere Vorschriften, die den Amateurfunk mit betreffen, z. B. zur CE-Kennzeichnung oder zum Fernmeldegeheimnis
1) Kurzbeschreibung: Quaderförmiges, braun eingepacktes und verschnürtes Paket mit stark abgenutztem Etikett mit der Aufschrift „986 Osnabrück 2“. Inhalt: Backstein zur Beschwerdeführung bei der Verschleppung der Einführung des Amateurfunkgesetzes 1949.

2) Ausführliche Beschreibung: Das Foto zeigt ein quaderförmiges, braun eingepacktes und verschnürtes Paket mit stark abgenutztem Etikett mit der Aufschrift „986“ und darunter „Osnabrück 2“. Inhalt ist ein Backstein. Backsteine dieser Form wurden 1949 im Rahmen der „Backsteinaktion“ von deutschen Funkamateuren an den Wirtschaftsrat geschickt, um sich über die Verschleppung der Einführung des Amateurfunkgesetzes zu beschweren.
Abbildung NEAS-22.1.1: Backstein der Backsteinaktion von 1949
  • Der Amateurfunk ist Bestandteil des wichtigsten internationalen Fernmeldevertrages, der Radio Regulations (RR)
  • Dessen allgemeine Regeln gelten für alle Funkdienste, damit auch für den Amateurfunk
VA301: Die allgemeinen Regelungen der Radio Regulations (RR) gelten ...

A: nicht für den Amateurfunkdienst.

B: lediglich hinsichtlich der Festlegung der Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst.

C: auch für den Amateurfunkdienst.

D: lediglich hinsichtlich der Festlegung der Sendearten für den Amateurfunkdienst.

  • Die CEPT koordiniert die Standards in Europa
  • Empfehlungen zum Inhalt der Amateurfunkprüfung und zur gegenseitigen Anerkennung der Amateurfunkzeugnisse
  • Regeln für Amateurfunkbetriebsrechte bei kurzfristigem Aufenthalt in anderen Mitgliedsländern (bereits beim internationalen Funkbetrieb behandelt)
  • Die Regeln der RR und die Empfehlungen der CEPT sind kein unmittelbar geltendes Recht in Deutschland
  • Sie wurden aber beim Amateurfunkgesetz berücksichtigt
  • Das Amateurfunkgesetz heißt eigentlich Gesetz über den Amateurfunk und bildet die Rechtsgrundlage für den Amateurfunk in Deutschland
VC101: Welches Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland?

A: Das Gesetz über den Amateurfunk

B: Das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

C: Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

D: Das Telekommunikationsgesetz

  • Der Bundestag beschloss 1997 das derzeit gültige Amateurfunkgesetz (AFuG)
  • Die aktuelle Amateurfunkverordnung (AFuV) wurde durch den Bundesminister für Digitales und Verkehr in Kraft gesetzt
  • Die Aufgaben und Befugnisse, die aus dem AFuG und der AFuV erwachsen, nimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) wahr
VC104: Welche deutsche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben?

A: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

B: Die Bundesnetzagentur

C: Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

D: Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

  • Neben dem Amateurfunkgesetz gibt es weitere Gesetze mit Regeln, die den Amateurfunk mit betreffen
  • Beispiel: das Telekommunikationsgesetz (TKG)
VE101: Enthält das Telekommunikationsgesetz (TKG) Regelungen, die auf den Amateurfunkdienst anwendbar sind?

A: Nein, dafür gibt es das eigenständige Amateurfunkgesetz mit Amateurfunkverordnung.

B: Ja, alle Regelungen des TKG sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.

C: Ja, einige Regelungen des TKG sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.

D: Nein, der Amateurfunkdienst ist im TKG ausdrücklich ausgeschlossen.

Amateurfunkdienst

Amateurfunkdienst

  • Funkdienste sind in den Radio Regulations (RR) der ITU international definiert
    • Beispiele: Seefunk, Rundfunk, Amateurfunk
  • Funkanwendungen mit Allgemeinzuteilung können auch international geregelt sein, sind aber kein Funkdienst nach den RR
    • Beispiele: CB-Funk, WLAN
VA101: In welchem internationalen Regelwerk ist der Begriff "Amateurfunkdienst" definiert?

A: In den Radio Regulations (RR) der ITU

B: In den Regelungen der CEPT

C: In den Normen und Empfehlungen des ETSI

D: In den Empfehlungen der IARU

Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben:

  • Zur eigenen Ausbildung
  • Technische Studien
  • Funkverkehr der Funkamateure untereinander $\rightarrow$ Völkerverständigung
  • Amateurfunkdienst über Satelliten unterscheidet sich beim Zweck nicht davon
VA102: Wozu dient der Amateurfunkdienst nach der Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (RR)?

A: Zur eigenen Ausbildung, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien

B: Zur Kommunikation von Funkamateuren mit Familienmitgliedern und Freunden

C: Zur Kommunikation der Funkamateure untereinander und mit anderen Funkdiensten

D: Zur Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen in Gebieten mit fehlender Kommunikationsinfrastruktur

VA103: Wozu dient der Amateurfunkdienst über Satelliten nach den Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (RR)?

A: Der Ermittlung der Dämpfung der ionisierenden Regionen

B: Der Ermittlung der Dämpfung der reflektierenden Schichten im UHF-Bereich

C: Der Beobachtung des terrestrischen Wetters im Röntgenspektrum

D: Den gleichen Zwecken wie der übrige Amateurfunkdienst

Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso:

  • Experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien
  • Eigene Weiterbildung
  • Den Aspekt der Völkerverständigung
  • Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen
  • Benutzung von Weltraumfunkstellen
VC102: Im Sinne des Amateurfunkgesetzes ist der Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der ...

A: von Funkamateuren mit speziell dafür zugelassenen Funkgeräten auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen und zur eigenen Weiterbildung ausgeübt werden darf.

B: von Funkamateuren aus persönlicher Neigung, aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen und zu technischen Studien wahrgenommen wird.

C: auf allen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten genießt und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen ausgeübt werden darf.

D: von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.

Amateurfunkstelle

Amateurfunkstelle

Die Radio Regulations (RR) legen fest:

  • Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort
  • Auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist
VA201: Wie ist die Funkstelle in den Radio Regulations (RR) sinngemäß definiert?

A: Eine Funkstelle besteht aus Sendern, Empfängern oder Transceivern ohne Zusatzeinrichtungen.

B: Eine Funkstelle besteht aus Sendern, Empfängern oder Transceivern und Zusatzeinrichtungen, die zum Betrieb an einem Ort erforderlich sind.

C: Eine Funkstelle besteht aus mindestens einem Transceiver und einer Antenne einschließlich der Person, die diese bedient.

D: Der Begriff der Funkstelle ist in den Radio Regulations (RR) nicht definiert.

  • Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen
  • Die RR legen die Amateurfunkstelle daher ganz einfach als „eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes“ fest
VA202: Wie ist die "Amateurfunkstelle" in den Radio Regulations (RR) definiert? Eine Amateurfunkstelle ist ...

A: eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes.

B: eine Funkstelle, die auf Amateurfunkfrequenzen sendet.

C: eine Funkstelle, die von Funkamateuren bedient wird.

D: eine Funkstelle mit Rufzeichen.

Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:

  • Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
  • Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können
VC103: Nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) ist eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus ...

A: mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen unterhalb von 30 MHz betrieben werden kann.

B: einer oder mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

C: einer Empfangsfunkanlage einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.

D: mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen besteht und die auf mindestens drei der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen oberhalb von 30 MHz betrieben werden kann.

  • Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken
  • Diese Vorgabe wurde nicht ins deutsche Recht übernommen – Funkamateure hier setzen auf verantwortungsvollen Umgang miteinander
  • Andere Staaten können aber entsprechende nationale Vorschriften haben
  • Der Inhalt einer Funkverbindung darf von jedem mitgehört werden – alles ist öffentlich gesprochenes Wort
  • Daher sollte man sich bewusst ausdrücken und stets fair und höflich bleiben
  • Im Gegensatz dazu ist das nicht öffentlich gesprochene Wort besonders geschützt (dazu später mehr)
VA302: Was ist in den Radio Regulations (RR) hinsichtlich des Amateurfunkverkehrs festgelegt?

A: Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder ist auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.

B: Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet.

C: Es ist sicherzustellen, dass der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen nicht für Dritte zugänglich gemacht wird.

D: Nachrichteninhalte im grenzüberschreitenden Amateurfunkverkehr sind auf rein technische Inhalte zu beschränken.

Funkamateur

Funkamateur

Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren

  • Finanzielle und gewerblich-wirtschaftliche Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar
  • Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren
VA104: Welche Aussage über Funkamateure enthält die Begriffsbestimmung des Amateurfunkdienstes in den Radio Regulations (RR)?

A: Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.

B: Funkamateure dürfen nur Mitteilungen von geringer Bedeutung übertragen, die es nicht rechtfertigen, öffentliche Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

C: Keine, da der Amateurfunkdienst in den Radio Regulations (RR) nicht definiert ist.

D: Funkamateure sind die Inhaber einer Prüfungsbescheinigung und befassen sich mit der Funktechnik aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse.

VC113: Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich aus persönlicher Neigung und nicht ...

A: aus technisch-wissenschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

B: aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

C: aus politischem oder religiösem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

D: aus sozialem oder kulturellem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst.

Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat

VC105: Welches der nachfolgend genannten Dokumente benötigt man, um Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) zu sein?

A: Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat

B: Eine Bescheinigung darüber, dass man erfolgreich am Ausbildungsfunkverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat

C: Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung

D: Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist

Zulassung

Prüfungsbescheinigung

  • Nach bestandener Prüfung erhält man einen Prüfungsbescheid sowie eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und darf sich Funkamateur nennen
  • Damit darf man aber noch keine Amateurfunkstelle betreiben!

Zulassung

  • Zusätzlich notwendig: die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
  • Erst mit dem Zulassungsbescheid wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt
VC106: Was ist neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung unbedingt erforderlich, damit Sie eine Amateurfunkstelle betreiben dürfen?

A: Die Vorlage eines Nachweises über die fachgerechte Installation der Antennenanlage

B: Die Einholung einer EMVU-Bescheinigung von der zuständigen Behörde

C: Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

D: Die Vorlage von Berechnungsunterlagen und ergänzenden Messprotokollen der ungünstigsten Konfiguration der Antennenanlage

  • Das Amateurfunkgesetz kennt kein Mindestalter für Funkamateure
  • Nach § 4 AFuG ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen
VC108: Ist nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) für die Erteilung einer Amateurfunkzulassung ein Mindestalter erforderlich?

A: Das Mindestalter für die Antragstellung beträgt 15 Jahre.

B: Für die Erteilung der Klasse A ist die Volljährigkeit Voraussetzung.

C: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht ab Klassen E ein Mindestalter von 16 Jahren vor.

D: Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.

Anschrift und Änderung

Anschrift und Änderung

  • Änderung beim Namen oder bei der Anschrift sind der BNetzA unverzüglich nach der Änderung mitzuteilen
  • So kann die BNetzA einen jederzeit per Post erreichen
VD113: Innerhalb welcher Frist muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift bei der BNetzA schriftlich oder elektronisch anzeigen, auch wenn er keine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet oder betreibt?

A: Innerhalb von 4 Wochen nach der Änderung

B: Vor der Änderung

C: Unverzüglich nach der Änderung

D: Spätestens 14 Tage vor der Änderung

  • Ist man sich beim Namen eines deutschen Funkpartners unsicher, kann man auf der Internetseite der BNetzA nach dem Rufzeichen suchen
  • Dort werden Rufzeichen, Name und, sofern nicht widersprochen, die Anschrift angezeigt
  • Dieselben Informationen finden sich auch in der als PDF-Dokument herunterladbaren Rufzeichenliste
VD114: Welche Daten zum Inhaber eines personengebundenen Rufzeichens sind in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Rufzeichenliste enthalten?

A: Name, Rufzeichen und die Telefonnummer

B: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift

C: Name, Rufzeichen und die E-Mail-Adresse

D: Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, das Geburtsdatum

Gebühren und Beiträge

Gebühren und Beiträge

  • Nach dem TKG und dem EMVG müssen Funkamateure jährliche Beiträge zahlen
  • Details legt die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) fest
  • Die FSBeitrV beschränkt die Zahlung auf Funkamateure mit Zulassung
  • Die Zahlungsaufforderung erhält man per Gebührenbescheid von der Bundesnetzagentur
VE701: Welche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur mit Rufzeichenzuteilung zu entrichten?

A: Jährliche Zuteilungsbeiträge nach den Bestimmungen des AFuG

B: Keine Beiträge, wenn der Funkamateur Mitglied in einer Amateurfunkvereinigung ist

C: Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG

D: Keine Beiträge, wenn der Funkamateur zwar eine Rufzeichenzuteilung hat, aber keine Amateurfunkstelle errichtet oder betreibt

VE702: In welchem Fall sind vom Funkamateur jährliche Beiträge nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) zu entrichten? Immer, wenn der Funkamateur...

A: über eine Amateurfunkstelle verfügt.

B: eine Amateurfunkstelle besitzt, errichtet hat und betreibt.

C: über eine Zulassung zum Amateurfunkdienst verfügt.

D: eine Amateurfunkstelle besitzt und errichtet hat.

  • Neben den laufenden Beiträgen fallen weitere Gebühren an, geregelt in der „Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)“
  • Dazu gehören z. B. Gebühren für die Amateurfunkprüfung und für die Erteilung der Zulassung
  • Wird eine Gebühr nicht bezahlt, treibt der Staat diese nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) ein
  • Die Bundesnetzagentur hat dabei unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten
VE703: In welchem Fall sind vom Funkamateur Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV) zu entrichten? Bei der ...

A: Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens.

B: kurzzeitigen Verlegung der ortsfesten Amateurfunkstelle an einen anderen Standort.

C: Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit einer Amateurfunkstelle.

D: Prüfung der nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) einzureichenden Unterlagen.

VE704: Mit welchen Folgen muss der Funkamateur rechnen, wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt?

A: Er muss mit einem Bußgeld rechnen.

B: Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen.

C: Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen.

D: Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen.

Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot

Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot

  • Geregelt im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), ehemals TTDSG, § 5
  • Nur Nachrichten, die an die Allgemeinheit, einen unbestimmten Personenkreis oder an Funkamateure gerichtet sind, dürfen empfangen werden
  • Alles andere ist verboten: bereits der Empfang selbst, aber auch die Verwertung und Weitergabe
  • Empfängt man versehentlich eine solche Nachricht, muss man den Inhalt sowie die Tatsache des Empfangs für immer für sich behalten
  • Einzige Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle
  • Formal eine Rechtsgüterabwägung: Rechtsverstoß der Weitergabe gegen die Hilfe im Notfall
VE202: Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?

A: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

B: Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an Nicht-Funkamateure erfolgt.

C: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.

D: Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.

VE203: Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?

A: Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.

B: Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.

C: Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände. Das gilt auch in Not- und Katastrophenfällen.

D: Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

  • Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören („Wanzen“), ist verboten
  • Beispiel: ein Kugelschreiber mit eingebautem Mikrofon
  • Dieses Verbot gilt für alle, also auch für Funkamateure
VE204: Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...

A: digitalen Tonabspielgeräten, welche auch geeignet sind, Tonaufnahmen anzufertigen

B: Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind

C: Scannern, die ein breitbandiges Abhören des Funkspektrums ermöglichen

D: Richtmikrofonen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören

  • Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand
  • Nach § 27 TDDDG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
VE201: Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?

A: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.

B: Der Funkamateur gilt als sachkundige Person und darf daher selbst entscheiden, auf welchen Frequenzen er hören darf.

C: Der Funkamateur ist dazu berechtigt, wenn er dazu technisch zugelassene Empfänger benutzt.

D: Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch den Funkamateur bedarf einer besonderen Zulassung der BNetzA.

Verstöße und Folgen

Verstöße und Folgen

  • Verstöße gegen das AFuG oder die AFuV werden nicht immer gleich mit Bußgeldern belegt
  • Härter trifft es Funkamateure, wenn ihnen Betriebseinschränkungen oder gar ein Betriebsverbot auferlegt werden
  • Bei fortgesetzten Verstößen gegen das AFuG und die AFuV kann sogar die Zulassung widerrufen werden – die schärfste Waffe der BNetzA
  • Auch nach Widerruf der Zulassung darf man sich weiter Funkamateur nennen, ist aber vom Amateurfunkbetrieb ausgeschlossen
  • Eine Aberkennung des Amateurfunkzeugnisses selbst ist nicht vorgesehen – wer die Prüfung bestanden hat, bleibt Funkamateur
VC122: Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV ...

A: eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.

B: einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen.

C: ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen.

D: eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen.

VC123: Was hat ein Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen zu erwarten, wenn er fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstößt?

A: Eine kostenpflichtige Nachprüfung

B: Den Widerruf der Amateurfunkzulassung

C: Ausbildungsfunkbetrieb wird untersagt

D: Einzug des Amateurfunkzeugnisses

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG), § 9, sind:

  • Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
  • Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
  • Nachrichtenübermittlung für und an Dritte

Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

VC124: Welche der folgenden Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und können mit Bußgeldern von bis zu 5000 bzw. 10000 Euro geahndet werden?

A: (1) Betrieb ohne Zulassung und Zuteilung eines Rufzeichens; (2) Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten; (3) Nachrichtenübermittlung an Dritte

B: (1) Unzureichende Rufzeichennennung; (2) Überschreiten der zulässigen Bandbreite einer Aussendung; (3) Gleichzeitige Nutzung eines Rufzeichens von verschiedenen Standorten

C: (1) Überschreiten der zulässigen Sendeleistung; (2) Dauerhafte Verlegung der Amateurfunkstelle an einen anderen Standort; (3) Funkbetrieb ohne Mitführen der Zulassungsurkunde

D: (1) Verschlüsselung von Amateurfunkverkehr zur Verschleierung des Inhalts; (2) Betrieb einer Remote-Station ohne Betriebsmeldung; (3) Überlassung des Rufzeichens an Dritte;

VC125: Was hat ein Funkamateur zu erwarten, der seine Amateurfunkstelle ordnungswidrig betreibt?

A: Der Funkamateur hat mit dem Entzug des Amateurfunkzeugnisses zu rechnen.

B: Der Funkamateur hat mit der Beschlagnahmung der Amateurfunkanlage durch die BNetzA zu rechnen.

C: Die Bundesnetzagentur kann eine kostenpflichtige Nachprüfung anordnen.

D: Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

  • Eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung
  • Sendet ein Funkamateur mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder, nutzt er die Frequenz ohne Zuteilung und begeht eine Ordnungswidrigkeit
VE103: Welcher der nachfolgend genannten Tatbestände ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG)?

A: Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung

B: Die Übermittlung von Amateurfunknachrichten von oder an Dritte durch einen Funkamateur

C: Der Betrieb einer Amateurfunkstelle zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken

D: Nutzung von öffentlichen Telekommunikationseinrichtungen zur Vernetzung von Relaisfunkstellen

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