Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.
Zwischen den Folien und Abschnitten kann man mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu kann man auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.
Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:
Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.
Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des jeweiligen Kapitels. Das hilft sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefühlt hat sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.
Durch Anklicken einer Folie wird diese präsentiert.
Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.
Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.
Die Referentenansicht bietet folgende Elemente:
Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man diesen wieder verlassen.
Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.
Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.
Sie kann wie folgte wieder eingeblendet werden:
Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durh einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.
Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit dem Präsenationsansicht gesynct.
A: Weil eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur hierfür nicht gültig wäre.
B: Damit er bei einem Stromunfall als Ersthelfer tätig werden kann.
C: Weil zu hohe Feldstärken in Antennennähe schädigend auf den menschlichen Körper wirken können.
D: Damit er seinen Sender optimal an die Antenne anpassen kann.
Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle ist für die Sicherstellung der „elektromagnetischen Verträglichkeit in der Umwelt“ (EMVU) verantwortlich.
A: Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten
B: Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
C: Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten
D: Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt
A: Die Bundesnetzagentur
B: Der Hersteller des Amateurfunkgerätes
C: Der Erbauer der Antennenanlage
D: Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle
A: Im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz – AFuG) und in der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung – AFuV)
B: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
C: In der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) und im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
D: Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG)
A: Im Amateurfunkgesetz (AfuG)
B: In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
C: In den Radio Regulations (RR)
D: Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
A: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von
B: Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass keine Gefährdung für Personen besteht
C: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von
D: Ein Verfahren, das ein zertifiziertes Messlabor durchführen muss, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für Personen besteht
A: Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen.
B: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
C: Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln.
D: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.
Kurze Wiederholung zu Antennen:
Groundplane-Antenne strahlt in alle Himmelsrichtungen nahezu gleichmäßig ab, aber nicht nach oben oder unten
Yagi-Uda-Antenne bündelt die Funkstrahlen nach vorn und reduziert in alle anderen Richtungen
Bei der Berechnung der Grenzwerte für den Schutzabstand wird die Hauptstrahlrichtung verwendet
Sendeleistung zur Antenne multipliziert mit Gewinnfaktor
Beispiel: 5 W auf eine Antenne mit Gewinnfaktor 2 ergibt die effektive Strahlungsleistung von 10 W
A: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
B: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
C: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
D: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
A: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
B: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
C: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
D: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
Aus Klasse N bekannt:
$P_{\mathrm{ERP}} = (P_{\mathrm{Sender}} – P_{\mathrm{Verluste}}) \cdot G_{\mathrm{Antenne}}$
Bei der Rechnung mit dB zu verwenden:
$P_{\mathrm{ERP}} = P_{\mathrm{Sender}} – a + g_d$
Aus der Formelsammlung mit Umwandlung von dB in Leistungsfaktor:
$P_{\mathrm{ERP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d – a}{10\mathrm{dB}}}$
Umrechnung ERP zu EIRP:
$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{ERP}} + 2,15 \mathrm{dB}$
Aus der Formelsammlung mit Umwandlung von dB in Leistungsfaktor:
$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}$
Wenn der Gewinn in dBi angegeben ist:
$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}$
A: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Dipol.
B: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
C: die durchschnittliche Leistung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
D: die durchschnittliche Leistung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Dipol.
A: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} \cdot P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen Halbwellendipol
B: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen Halbwellendipol
C: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen isotropen Strahler
D: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen isotropen Strahler
Eine ortsfeste Amateurfunkanlage ist nach § 9 BEMFV bei der BNetzA anzuzeigen, wenn eine Strahlungsleistung von
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\mathrm{EIRP}} &= P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 250mW \cdot 10^{\frac{26\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 250mW \cdot 398\\ &\approx 100W \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\mathrm{EIRP}} &= P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}\\ \Rightarrow P_{\mathrm{Sender}} &= \dfrac{P_{\mathrm{EIRP}}}{10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}}\\ &= \dfrac{10W}{10^{\frac{5,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}}\\ &\approx \frac{10W}{3,27} \approx 3W \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\mathrm{EIRP}} &= P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 5W \cdot 10^{\frac{5\mathrm{dB} – 2\mathrm{dB} + 2,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 5W \cdot 3,27\\ &\approx 16,4W \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinnfaktor in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
B: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinnfaktor in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
C: die durchschnittliche Leistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve der Antennenspeiseleitung zuführt.
D: die durchschnittliche Leistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen an die Antennenspeiseleitung während eines Zeitintervalls abgibt, das im Verhältnis zur Periode der tiefsten Modulationsfrequenz ausreichend lang ist.
A: $P_{\textrm{ERP}} = (P_{\textrm{Sender}} + P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$ bezogen auf einen isotropen Strahler
B: $P_{\textrm{ERP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$ bezogen auf einen Halbwellendipol
C: $P_{\textrm{ERP}} = (P_{\textrm{Sender}} \cdot P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$ bezogen auf einen isotropen Strahler
D: $P_{\textrm{ERP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$ bezogen auf einen Halbwellendipol
A:
B:
C:
D:
$P_{\textrm{ERP}} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d – a}{10dB}} = 50W \cdot 10^{\frac{-20dBd – 0W}{10dB}} = 50W \cdot 10^{-2} = 0,5W$
Ein Funkgerät mit 5W Sendeleistung und einem Gewinnfaktor von 1,8 bezogen auf den isotropen Kugelstrahler darf damit betrieben werden:
5 W × 1,8 = 9 W
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A: Ja, da die Strahlungsleistung den Grenzwert von
B: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über
C: Ja, außer wenn die Amateurfunkstelle ortsfest betrieben wird.
D: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf
A: Ja, sofern es sich um ein Handfunkgerät handelt.
B: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über
C: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf.
D: Ja, da die Senderausgangsleistung den Grenzwert von
Für ortsfeste Amateurfunkstellen muss das Nachweisverfahren nur dann durchgeführt werden, wenn die Sendeanlage eine Strahlungsleistung von
A: Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind
B: Alle Funkamateure, die Portabel- bzw. Mobilbetrieb durchführen
C: Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A
D: Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit einer Leistung ab
A: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen
B: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von
C: Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von
D: Für alle Amateurfunkstellen
A: Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen.
B: Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
C: Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
D: Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen.
Nachvollziehbare zeichnerische Darstellung mit
An der Funkstation liegend und auf Verlangen der BNetzA vorzulegen:
A: Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
B: Es sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.
C: Es ist ein Blockschaltbild der Amateurfunkstelle beizufügen.
D: Der Anzeige sind Antennendiagramme, Lageplan, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung beizufügen.
A: Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Datenblätter aller Amateurfunkgeräte und das Logbuch, denn sie müssen jederzeit für eine mögliche Kontrolle durch die Bundesnetzagentur verfügbar sein
B: Eine Fotodokumentation der Amateurfunkanlage einschließlich der Antennen sowie eine formlose Aufstellung aller Messwerte nebst Antennendiagrammen
C: Das Anzeigeformblatt mit den Daten der ortsfesten Amateurfunkanlage und eine maßstäbliche Skizze des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereiches
D: Eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, gegebenenfalls Antennendiagramme, einen Lageplan, eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung und die Konfiguration der Funkanlage
A: Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
B: Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage
C: Auf Anforderung der Bundesnetzagentur
D: Bei Sendeleistungen größer als
A: Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten.
B: Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen.
C: Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Anzeige durchgeführt wurde, noch zutreffend sind. Bei wesentlichen Änderungen ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.
D: Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten.
A: Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung.
B: Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse
C: Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
D: Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA
Hilfsmittel:
A: Er kann bei einer Leistung von bis zu
B: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand durch ein zertifiziertes Messlabor ermitteln zu lassen.
C: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand einer Funkanlage mit EIRP von
D: Er kann bei einer Leistung von bis zu
A: Funkamateure müssen eine zertifizierte Firma mit dem Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern beauftragen.
B: Funkamateure sind ausdrücklich vom Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern ausgenommen.
C: Funkamateure können aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Einhaltung der elektromagnetische Grenzwerte abschätzen.
D: Das Bewertungsverfahren mit der Anwendung „Watt Wächter“, das vereinfachte Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeldberechnung und Nahfeldberechnung
A: Nur die Aussendungen der maximalen Sendeleistung, die die Amateurfunkanlage erbringen kann
B: Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer
C: Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt
D: Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer
A: Es ist sicherzustellen, dass der Sendebetrieb zu jedem Zeitpunkt auf eine der Antennen beschränkt wird.
B: Für die gesamte Antennenanlage gilt der Sicherheitsabstand der Antenne mit der größten Strahlungsleistung.
C: Die Sicherheitsabstände sind mit der Anzahl der Sendeantennen als Sicherheitsfaktor zu multiplizieren.
D: Die betroffenen Antennen sind gemeinsam zu betrachten, sofern mit ihnen gleichzeitig gesendet werden soll.
A: Die Standortbescheinigung kann mit der IT-Anwendung „Watt-Wächter“ erstellt werden.
B: Der Funkamateur kann auch auf Antrag keine Standortbescheinigung der BNetzA erhalten.
C: Die BNetzA stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
D: Die BNetzA stellt mit der Zuteilung des Rufzeichens eine Standortbescheinigung aus.
Verpflichtend ist eine Standortbescheinigung, wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
A: Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle
B: Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird
C: Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
D: Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren
A: Es ist unzulässig, eine Amateurfunkstelle an einem Standort zu betreiben, an dem sich auch Funkanlagen anderer Funkdienste befinden.
B: Sofern die Gesamtleistung aller Funkanlagen am Standort
C: Es ist ein mechanischer Sendeumschalter erforderlich, der verhindert, dass die Amateurfunkanlage gleichzeitig mit einer der anderen Funkanlagen sendet.
D: Sofern die Senderausgangsleistung der Amateurfunkstelle
A: Nein, bei FM-Telefonie und Sendezeiten unter 6 Minuten in der Stunde kann der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern durch den Funkamateur vernachlässigt werden.
B: Ja, er ist in diesem Fall verpflichtet die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte nachzuweisen.
C: Nein, der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist durch den Funkamateur erst bei einer Strahlungsleistung von mehr als
D: Ja, für ortsfeste Amateurfunkstellen ist die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte in jedem Fall nachzuweisen.
A: von jedem Punkt der Antenne.
B: von der Mitte der Antenne, d. h. dort, wo sie am Mast befestigt ist.
C: vom untersten Punkt der Antenne.
D: vom Einspeisepunkt der Antenne.
A: Durch die Ausbreitungsbedingungen in der Ionosphäre
B: Durch die Aufbauhöhe der Antenne
C: Durch die Polarisationsrichtung der verwendeten Antenne
D: Durch den Wellenwiderstand im jeweiligen Medium
A: Die Antenneneingangsleistung ist der Spitzen-Spitzen-Wert der Senderausgangsleistung, also: $P_{\textrm{Ant}} = 2\cdot\sqrt{2\cdot P_{\textrm{Sender}}}$
B: Antenneneingangsleistung und Senderausgangsleistung sind gleich, da die Kabelverluste bei Amateurfunkstationen vernachlässigbar klein sind, d. h. es gilt: $P_{\textrm{Ant}} = P_{\textrm{Sender}}$
C: Die Antenneneingangsleistung ist der Spitzenwert der Senderausgangsleistung, also: $P_{\textrm{Ant}} = \sqrt{2\cdot P_{\textrm{Sender}}}$
D: Sie ermitteln die Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang und berechnen aus dieser Dämpfung einen Dämpfungsfaktor$ D$; die Antenneneingangsleistung ist dann: $P_{\textrm{Ant}} = D\cdot P_{\textrm{Sender}}$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_{ERP} \cdot 1,64 = 100W \cdot 1,64 = 164W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 164W}}{100m} = 0,7\frac{V}{m}$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_{ERP} \cdot 1,64 = 10W \cdot 1,64 = 16,4W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 16,4W}}{10m} = 2,2\frac{V}{m}$
A:
B:
C:
D:
$G_i = 10^{\frac{g_i}{10dB}} = 10^{\frac{12,15dBi}{10dB}} = 16,4$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_A \cdot G_i}}{d} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 250W \cdot 16,4}}{30m} = \frac{350V}{30m} \approx 11,7\frac{V}{m}$
A: ca.
B: ca.
C: ca.
D: ca.
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} \Rightarrow P_{EIRP} = \frac{(E \cdot d)^2}{30Ω} = \frac{(28\frac{V}{m} \cdot 5m)^2}{30Ω} = 653W$
$P_{EIRP} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15dB}{10dB}} \Rightarrow P_S = \frac{P_{EIRP}}{10^{\frac{g_d – a + 2,15dB}{10dB}}} = \frac{653W}{10^{\frac{6dBd – 0 + 2,15dB}{10dB}}} = \frac{653W}{6,53} \approx 100W$
Eindringtiefe der Strahlung:
A: auf den Amateurfunkbändern unterschiedlich hohe Sendeleistungen zugelassen sind.
B: die spezifische Absorptionsrate bei einigen Frequenzen nicht messbar ist.
C: die Fähigkeit des Körpers, hochfrequente Strahlung zu absorbieren, frequenzabhängig ist.
D: niederfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als hochfrequente.
A: Tagsüber maximale Momentanwerte und in den Nachtstunden zwischen Einbruch der Dunkelheit und Sonnenaufgang quadratisch gemittelt über 3 Minuten
B: Quadratisch gemittelt über 6 Minuten für Grenzwerte nach Anhang 1b, als kurzfristiger Effektivwert für Grenzwerte nach Anhang 1a und als momentaner Spitzenwert für Grenzwerte nach Anhang 3
C: Tagsüber maximale Momentanwerte und in den Nachtstunden zwischen Einbruch der Dunkelheit und Sonnenaufgang quadratisch gemittelt über 6 Minuten
D: Quadratisch gemittelt über 3 Minuten für Grenzwerte nach Anhang 1b, als kurzfristiger Effektivwert für Grenzwerte nach Anhang 1a und als momentaner Spitzenwert für Grenzwerte nach Anhang 3
A: Als maximaler Momentanwert
B: Quadratisch gemittelt über 6 Minuten
C: Als minimaler Momentanwert
D: Quadratisch gemittelt über 3 Minuten
$$\begin{equation}\begin{split} E &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_A \cdot G_i}}{d}\\ &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_{\textrm{EIRP}}}}{d} \end{split}\end{equation}$$
$$\begin{equation}\begin{split} d &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_A \cdot G_i}}{E}\\ &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_{\textrm{EIRP}}}}{E} \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\textrm{EIRP}} &= P_S \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15dB}{10dB}}\\ &= 100W \cdot 10^{\frac{7,5dB – 1,5dB + 2,15dB}{10dB}}\\ &\approx 100W \cdot 6,5\\ &= 650W \end{split}\end{equation}$$
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber d &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_{\textrm{EIRP}}}}{E}\\ &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot 650W}}{28\frac{V}{m}}\\ &\approx 5m \end{split}\end{equation}$$
Liegen die errechneten 5m nicht im Nahfeld für das 10m-Band aus der Frage?
$$\begin{equation}\nonumber \begin{split} \nonumber d &> \frac{\lambda}{2\pi}\\ \nonumber 5m &> \frac{10m}{2\pi}\\ \nonumber 5m &\gtrapprox 1,6m \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand muss erst noch mit einem Sicherheitszuschlag ($\sqrt{2}$) multipliziert werden.
B: Der errechnete Abstand ist ungültig, da er im reaktiven Nahfeld der Antenne liegt, und muss deshalb durch andere Methoden wie z. B. Messungen der E- und H-Feldanteile, Simulations- oder Nahfeldberechnungen bestimmt werden.
C: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand ist akzeptiert, sofern die vor Inbetriebnahme einzureichende „Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen“ gemäß § 9 BEMFV von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wird.
D: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand ist gültig, da Berechnungen mit der Näherungsformel für die Fernfeldberechnung im Amateurfunk hinreichend genau sind.
A:
B:
C:
D:
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_A \cdot G_i}}{d} \Rightarrow d = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_A \cdot G_i}}{E} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 100W \cdot 1,64}}{28\frac{V}{m}} = 2,5m$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d -a + 2,15dB}{10dB}} = 300W \cdot 10^{\frac{0dBd – 0,5dB + 2,15dB}{10dB}} = 438,7W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} \Rightarrow d = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{E} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 438,7W}}{28\frac{V}{m}} = 4,10m$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d -a + 2,15dB}{10dB}} = 700W \cdot 10^{\frac{0dBd – 0,5dB + 2,15dB}{10dB}} = 1023,5W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} \Rightarrow d = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{E} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 1023,5W}}{28\frac{V}{m}} = 6,26m$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d -a + 2,15dB}{10dB}} = 75W \cdot 10^{\frac{11,5dBd – 1,5dB + 2,15dB}{10dB}} = 1230,4W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} \Rightarrow d = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{E} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 1230,4W}}{28\frac{V}{m}} = 6,86m$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d -a + 2,15dB}{10dB}} = 100W \cdot 10^{\frac{10,5dBd – 1,5dB + 2,15dB}{10dB}} = 1303,2W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} \Rightarrow d = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{E} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 1303,2W}}{28\frac{V}{m}} = 7,1m$
A:
B:
C:
D:
$P_{EIRP} = P_S \cdot 10^{\frac{g_d -a + 2,15dB}{10dB}} = 40W \cdot 10^{\frac{18dBd – 2dB + 2,15dB}{10dB}} = 2612,5W$
$E = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{d} \Rightarrow d = \frac{\sqrt{30Ω \cdot P_{EIRP}}}{E} = \frac{\sqrt{30Ω \cdot 2612,5W}}{61\frac{V}{m}} = 4,6m$
A: Weil die elektrische und die magnetische Feldstärke im Nahfeld nicht senkrecht zur Ausbreitungsrichtung stehen und auf Grund des Einflusses der Erdoberfläche eine Phasendifferenz von größer
B: Weil die elektrische und die magnetische Feldstärke im Nahfeld immer senkrecht aufeinander stehen und eine Phasendifferenz von
C: Weil die elektrische und die magnetische Feldstärke im Nahfeld keine konstante Phasenbeziehung zueinander aufweisen.
D: Weil die elektrische und die magnetische Feldstärke im Nahfeld nicht exakt senkrecht aufeinander stehen und sich durch die nicht ideale Leitfähigkeit des Erdbodens am Sendeort der Feldwellenwiderstand des freien Raumes verändert.
A: Die Formel gilt nur für Abstände $d > \frac{\lambda}{2\cdotπ}$ bei den meisten Antennenformen (z. B. Dipol-Antennen). Für Antennen, die z. B. geometrisch klein im Verhältnis zur Wellenlänge sind und/oder in kürzerem Abstand zur Antenne muss der Sicherheitsabstand zum Beispiel durch Feldstärkemessungen oder Nahfeldberechnungen (Simulationen) ermittelt werden.
B: Im Bereich von Amateurfunkstellen ist der Unterschied zwischen Nah- und Fernfeld so gering, dass obige Formel, die eigentlich nur im Fernfeld gilt, trotzdem für alle Raumbereiche verwendet werden kann.
C: Die Formel gilt nur für Abstände $d > \frac{\lambda}{2\cdotπ}$ bei vertikal polarisierten Antennen. Bei kleineren Abständen und immer bei horizontal polarisierten Antennen muss der Sicherheitsabstand durch zum Beispiel Feldstärkemessungen oder Nahfeldberechnungen (Simulationen) ermittelt werden.
D: Die Formel gilt nur für Abstände $d > \frac{\lambda}{2\cdotπ}$ bei horizontal polarisierten Antennen. Bei kleineren Abständen und immer bei vertikal polarisierten Antennen muss der Sicherheitsabstand durch zum Beispiel Feldstärkemessungen oder Nahfeldberechnungen (Simulationen) ermittelt werden.
A: Er verringert sich nicht.
B: Er verringert sich auf
C: Er verringert sich auf
D: Er verringert sich auf