Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot (Klasse N)

In dem Gesetz mit dem sperrigen Namen Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), ehemals TTDSG, werden im § 5 auch die Funkamateure angesprochen. In dem Paragrafen geht es um das Abhörverbot und die Geheimhaltungspflicht für alle Betreiber von Funkanlagen. Nur Nachrichten, die an die Allgemeinheit, einen unbestimmten Personenkreis oder an Funkamateure gerichtet sind, dürfen empfangen werden. Alles andere ist verboten. Dazu gehört bereits der Empfang selbst, aber auch die Verwertung und Weitergabe von Nachrichten, die nicht für die Allgemeinheit, für einen unbestimmten Personenkreis oder für Funkamateure bestimmt sind, verstoßen gegen das TDDDG.

Sollte man versehentlich solche Nachrichten empfangen, muss man den Inhalt dieser Nachricht und sogar die Tatsache des Empfangs für sich behalten. Für immer und ewig! Die einzigen Ausnahmen sind Not- und Katastrophenfälle. Formal ist dies eine sogenannte Rechtsgüterabwägung: Was ist wichtiger, der Rechtsverstoß der Nachrichtenweitergabe oder die Hilfe in einem Notfall?

VE202: Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?
VE203: Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?

Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören („Wanzen“), ist verboten. Als Beispiel sei hier ein Kugelschreiber mit eingebautem Mikrofon genannt. Dieses Verbot gilt für alle und somit selbstverständlich auch für Funkamateure.

VE204: Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...

Das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand. Wer gegen das Abhörverbot verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Schauen wir uns dazu die Strafvorschriften des § 27 des TDDDG an:

" (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
  2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
  3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

VE201: Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?