Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.
Zwischen den Folien und Abschnitten kann man mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu kann man auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.
Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:
Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.
Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des jeweiligen Kapitels. Das hilft sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefühlt hat sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.
Durch Anklicken einer Folie wird diese präsentiert.
Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.
Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.
Die Referentenansicht bietet folgende Elemente:
Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man diesen wieder verlassen.
Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.
Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.
Sie kann wie folgte wieder eingeblendet werden:
Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durh einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.
Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit dem Präsenationsansicht gesynct.
A: Damit er bei einem Stromunfall als Ersthelfer tätig werden kann.
B: Weil zu hohe Feldstärken in Antennennähe schädigend auf den menschlichen Körper wirken können.
C: Damit er seinen Sender optimal an die Antenne anpassen kann.
D: Weil eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur hierfür nicht gültig wäre.
Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle ist für die Sicherstellung der „elektromagnetischen Verträglichkeit in der Umwelt“ (EMVU) verantwortlich.
A: Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten
B: Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten
C: Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
D: Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt
A: Der Erbauer der Antennenanlage
B: Der Hersteller des Amateurfunkgerätes
C: Die Bundesnetzagentur
D: Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle
A: Im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz – AFuG) und in der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung – AFuV)
B: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
C: Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG)
D: In der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) und im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
A: In den Radio Regulations (RR)
B: Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
C: In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
D: Im Amateurfunkgesetz (AfuG)
A: Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass keine Gefährdung für Personen besteht
B: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von
C: Ein Verfahren, das ein zertifiziertes Messlabor durchführen muss, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für Personen besteht
D: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von
A: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
B: Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln.
C: Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen.
D: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.
Kurze Wiederholung zu Antennen:
Groundplane-Antenne strahlt in alle Himmelsrichtungen nahezu gleichmäßig ab, aber nicht nach oben oder unten
Yagi-Uda-Antenne bündelt die Funkstrahlen nach vorn und reduziert in alle anderen Richtungen
Bei der Berechnung der Grenzwerte für den Schutzabstand wird die Hauptstrahlrichtung verwendet
Sendeleistung zur Antenne multipliziert mit Gewinnfaktor
Beispiel: 5 W auf eine Antenne mit Gewinnfaktor 2 ergibt die effektive Strahlungsleistung von 10 W
A: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
B: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
C: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
D: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
A: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
B: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
C: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
D: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
Aus Klasse N bekannt:
$P_{\mathrm{ERP}} = (P_{\mathrm{Sender}} – P_{\mathrm{Verluste}}) \cdot G_{\mathrm{Antenne}}$
Bei der Rechnung mit dB zu verwenden:
$P_{\mathrm{ERP}} = P_{\mathrm{Sender}} – a + g_d$
Aus der Formelsammlung mit Umwandlung von dB in Leistungsfaktor:
$P_{\mathrm{ERP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d – a}{10\mathrm{dB}}}$
Umrechnung ERP zu EIRP:
$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{ERP}} + 2,15 \mathrm{dB}$
Aus der Formelsammlung mit Umwandlung von dB in Leistungsfaktor:
$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}$
Wenn der Gewinn in dBi angegeben ist:
$P_{\mathrm{EIRP}} = P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}$
A: die durchschnittliche Leistung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
B: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Strahler.
C: die durchschnittliche Leistung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Dipol.
D: das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Dipol.
A: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} \cdot P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen Halbwellendipol
B: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen isotropen Strahler
C: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) \cdot G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen isotropen Strahler
D: $P_{\textrm{EIRP}} = (P_{\textrm{Sender}} – P_{\textrm{Verluste}}) + G_{\textrm{Antenne}}$, bezogen auf einen Halbwellendipol
Eine ortsfeste Amateurfunkanlage ist nach § 9 BEMFV bei der BNetzA anzuzeigen, wenn eine Strahlungsleistung von
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\mathrm{EIRP}} &= P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 250mW \cdot 10^{\frac{26\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 250mW \cdot 398\\ &\approx 100W \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\mathrm{EIRP}} &= P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}\\ \Rightarrow P_{\mathrm{Sender}} &= \dfrac{P_{\mathrm{EIRP}}}{10^{\frac{g_i – a}{10\mathrm{dB}}}}\\ &= \dfrac{10W}{10^{\frac{5,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}}\\ &\approx \frac{10W}{3,27} \approx 3W \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\mathrm{EIRP}} &= P_{\mathrm{Sender}} \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 5W \cdot 10^{\frac{5\mathrm{dB} – 2\mathrm{dB} + 2,15\mathrm{dB}}{10\mathrm{dB}}}\\ &= 5W \cdot 3,27\\ &\approx 16,4W \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
Ein Funkgerät mit 5W Sendeleistung und einem Gewinnfaktor von 1,8 bezogen auf den isotropen Kugelstrahler darf damit betrieben werden:
5 W × 1,8 = 9 W
A:
B:
C:
D:
A:
B:
C:
D:
A: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über
B: Ja, außer wenn die Amateurfunkstelle ortsfest betrieben wird.
C: Ja, da die Strahlungsleistung den Grenzwert von
D: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf
A: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über
B: Ja, sofern es sich um ein Handfunkgerät handelt.
C: Ja, da die Senderausgangsleistung den Grenzwert von
D: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf.
Für ortsfeste Amateurfunkstellen muss das Nachweisverfahren nur dann durchgeführt werden, wenn die Sendeanlage eine Strahlungsleistung von
A: Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind
B: Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit einer Leistung ab
C: Alle Funkamateure, die Portabel- bzw. Mobilbetrieb durchführen
D: Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A
A: Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von
B: Für alle Amateurfunkstellen
C: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen
D: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von
A: Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen.
B: Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen.
C: Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
D: Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Nachvollziehbare zeichnerische Darstellung mit
An der Funkstation liegend und auf Verlangen der BNetzA vorzulegen:
A: Es ist ein Blockschaltbild der Amateurfunkstelle beizufügen.
B: Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
C: Der Anzeige sind Antennendiagramme, Lageplan, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung beizufügen.
D: Es sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.
A: Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Datenblätter aller Amateurfunkgeräte und das Logbuch, denn sie müssen jederzeit für eine mögliche Kontrolle durch die Bundesnetzagentur verfügbar sein
B: Eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, gegebenenfalls Antennendiagramme, einen Lageplan, eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung und die Konfiguration der Funkanlage
C: Eine Fotodokumentation der Amateurfunkanlage einschließlich der Antennen sowie eine formlose Aufstellung aller Messwerte nebst Antennendiagrammen
D: Das Anzeigeformblatt mit den Daten der ortsfesten Amateurfunkanlage und eine maßstäbliche Skizze des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereiches
A: Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
B: Bei Sendeleistungen größer als
C: Auf Anforderung der Bundesnetzagentur
D: Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage
A: Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Anzeige durchgeführt wurde, noch zutreffend sind. Bei wesentlichen Änderungen ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.
B: Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen.
C: Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten.
D: Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten.
A: Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse
B: Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
C: Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung.
D: Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA
Hilfsmittel:
A: Er kann bei einer Leistung von bis zu
B: Er kann bei einer Leistung von bis zu
C: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand einer Funkanlage mit EIRP von
D: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand durch ein zertifiziertes Messlabor ermitteln zu lassen.
A: Funkamateure müssen eine zertifizierte Firma mit dem Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern beauftragen.
B: Das Bewertungsverfahren mit der Anwendung „Watt Wächter“, das vereinfachte Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeldberechnung und Nahfeldberechnung
C: Funkamateure sind ausdrücklich vom Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern ausgenommen.
D: Funkamateure können aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Einhaltung der elektromagnetische Grenzwerte abschätzen.
A: Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer
B: Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer
C: Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt
D: Nur die Aussendungen der maximalen Sendeleistung, die die Amateurfunkanlage erbringen kann
A: Es ist sicherzustellen, dass der Sendebetrieb zu jedem Zeitpunkt auf eine der Antennen beschränkt wird.
B: Für die gesamte Antennenanlage gilt der Sicherheitsabstand der Antenne mit der größten Strahlungsleistung.
C: Die Sicherheitsabstände sind mit der Anzahl der Sendeantennen als Sicherheitsfaktor zu multiplizieren.
D: Die betroffenen Antennen sind gemeinsam zu betrachten, sofern mit ihnen gleichzeitig gesendet werden soll.
A: Die BNetzA stellt mit der Zuteilung des Rufzeichens eine Standortbescheinigung aus.
B: Die Standortbescheinigung kann mit der IT-Anwendung „Watt-Wächter“ erstellt werden.
C: Der Funkamateur kann auch auf Antrag keine Standortbescheinigung der BNetzA erhalten.
D: Die BNetzA stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
Verpflichtend ist eine Standortbescheinigung, wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
A: Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
B: Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle
C: Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird
D: Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren
A: Sofern die Gesamtleistung aller Funkanlagen am Standort
B: Sofern die Senderausgangsleistung der Amateurfunkstelle
C: Es ist ein mechanischer Sendeumschalter erforderlich, der verhindert, dass die Amateurfunkanlage gleichzeitig mit einer der anderen Funkanlagen sendet.
D: Es ist unzulässig, eine Amateurfunkstelle an einem Standort zu betreiben, an dem sich auch Funkanlagen anderer Funkdienste befinden.
A: Ja, für ortsfeste Amateurfunkstellen ist die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte in jedem Fall nachzuweisen.
B: Nein, der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist durch den Funkamateur erst bei einer Strahlungsleistung von mehr als
C: Nein, bei FM-Telefonie und Sendezeiten unter 6 Minuten in der Stunde kann der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern durch den Funkamateur vernachlässigt werden.
D: Ja, er ist in diesem Fall verpflichtet die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte nachzuweisen.
A: vom untersten Punkt der Antenne.
B: vom Einspeisepunkt der Antenne.
C: von der Mitte der Antenne, d. h. dort, wo sie am Mast befestigt ist.
D: von jedem Punkt der Antenne.
Eindringtiefe der Strahlung:
A: die Fähigkeit des Körpers, hochfrequente Strahlung zu absorbieren, frequenzabhängig ist.
B: auf den Amateurfunkbändern unterschiedlich hohe Sendeleistungen zugelassen sind.
C: niederfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als hochfrequente.
D: die spezifische Absorptionsrate bei einigen Frequenzen nicht messbar ist.
A: Quadratisch gemittelt über 6 Minuten für Grenzwerte nach Anhang 1b, als kurzfristiger Effektivwert für Grenzwerte nach Anhang 1a und als momentaner Spitzenwert für Grenzwerte nach Anhang 3
B: Tagsüber maximale Momentanwerte und in den Nachtstunden zwischen Einbruch der Dunkelheit und Sonnenaufgang quadratisch gemittelt über 3 Minuten
C: Tagsüber maximale Momentanwerte und in den Nachtstunden zwischen Einbruch der Dunkelheit und Sonnenaufgang quadratisch gemittelt über 6 Minuten
D: Quadratisch gemittelt über 3 Minuten für Grenzwerte nach Anhang 1b, als kurzfristiger Effektivwert für Grenzwerte nach Anhang 1a und als momentaner Spitzenwert für Grenzwerte nach Anhang 3
A: Quadratisch gemittelt über 3 Minuten
B: Als maximaler Momentanwert
C: Quadratisch gemittelt über 6 Minuten
D: Als minimaler Momentanwert
$$\begin{equation}\begin{split} E &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_A \cdot G_i}}{d}\\ &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_{\textrm{EIRP}}}}{d} \end{split}\end{equation}$$
$$\begin{equation}\begin{split} d &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_A \cdot G_i}}{E}\\ &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_{\textrm{EIRP}}}}{E} \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber P_{\textrm{EIRP}} &= P_S \cdot 10^{\frac{g_d – a + 2,15dB}{10dB}}\\ &= 100W \cdot 10^{\frac{7,5dB – 1,5dB + 2,15dB}{10dB}}\\ &\approx 100W \cdot 6,5\\ &= 650W \end{split}\end{equation}$$
$$\begin{equation}\begin{split} \nonumber d &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot P_{\textrm{EIRP}}}}{E}\\ &= \dfrac{\sqrt{30\Omega \cdot 650W}}{28\frac{V}{m}}\\ &\approx 5m \end{split}\end{equation}$$
Liegen die errechneten 5m nicht im Nahfeld für das 10m-Band aus der Frage?
$$\begin{equation}\nonumber \begin{split} \nonumber d &> \frac{\lambda}{2\pi}\\ \nonumber 5m &> \frac{10m}{2\pi}\\ \nonumber 5m &\gtrapprox 1,6m \end{split}\end{equation}$$
A:
B:
C:
D:
A: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand ist akzeptiert, sofern die vor Inbetriebnahme einzureichende „Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen“ gemäß § 9 BEMFV von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wird.
B: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand ist gültig, da Berechnungen mit der Näherungsformel für die Fernfeldberechnung im Amateurfunk hinreichend genau sind.
C: Der errechnete Personenschutz-Sicherheitsabstand muss erst noch mit einem Sicherheitszuschlag ($\sqrt{2}$) multipliziert werden.
D: Der errechnete Abstand ist ungültig, da er im reaktiven Nahfeld der Antenne liegt, und muss deshalb durch andere Methoden wie z. B. Messungen der E- und H-Feldanteile, Simulations- oder Nahfeldberechnungen bestimmt werden.