Diese Navigationshilfe zeigt die ersten Schritte zur Verwendung der Präsention. Sie kann mit ⟶ (Pfeiltaste rechts) übersprungen werden.
Zwischen den Folien und Abschnitten lässt sich mittels der Pfeiltasten hin- und herspringen, dazu lassen sich auch die Pfeiltasten am Computer nutzen.
Mit ein paar Tastenkürzeln können weitere Funktionen aufgerufen werden. Die wichtigsten sind:
Die Präsentation ist zweidimensional aufgebaut. Dadurch sind in Spalten die einzelnen Abschnitte eines Kapitels und in den Reihen die Folien zu den Abschnitten.
Tippt man ein „o“ ein, bekommt man eine Übersicht über alle Folien des Foliensatzes. Das hilft, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen oder sich zu orientieren, wenn man das Gefüht hat, sich „verlaufen“ zu haben. Die Navigation erfolgt über die Pfeiltasten.
Durch Anklicken einer Folie wird diese präsentiert.
Tippt man ein „s“ ein, bekommt man ein neues Fenster, die Referentenansicht.
Indem man „Layout“ auswählt, kann man zwischen verschieden Anordnungen der Elemente auswählen.
Die Referentenansicht bietet folgende Elemente:
Tippt man ein „f“ ein, wird die aktuelle Folie im Vollbild angezeigt. Mit „Esc“ kann man das Vollbild wieder verlassen.
Das ist insbesondere für den Bildschirm mit der Präsentation für das Publikum praktisch.
Tippt man ein „b“ ein, wird die Präsentation ausgeblendet.
Sie kann wie folgt wieder eingeblendet werden:
Bei gedrückter Alt-Taste und einem Mausklick in der Präsentation wird in diesen Teil hineingezoomt. Das ist praktisch, um Details von Schaltungen hervorzuheben. Durch einen nochmaligen Mausklick zusammen mit Alt wird wieder herausgezoomt.
Das Zoomen funktioniert nur im ausgewählten Fenster. Die Referentenansicht ist hier nicht mit der Präsenationsansicht gesynct.
A: Diode
B: Antenne
C: Erde
D: Transistor
Beispiel:
A: Groundplane-Antenne
B: Endgespeiste Antenne
C: Yagi-Uda-Antenne
D: Dipol-Antenne
Dipol-Antenne auf die gewünschte Frequenz bringen durch gleichmäßiges Kürzen oder Verlängern
A: Sendeleistung erhöhen
B: Beide Enden gleichmäßig verlängern
C: Sendeleistung verringern
D: Beide Enden gleichmäßig kürzen
A: Sendeleistung verringern
B: Sendeleistung erhöhen
C: Beide Enden gleichmäßig kürzen
D: Beide Enden gleichmäßig verlängern
A: Endgespeiste Antenne
B: Dipol-Antenne
C: Yagi-Uda-Antenne
D: Groundplane-Antenne
Ein Dipolschenkel wird durch eine Erdung (Ground) oder große Metallfläche (Fahrzeug) ersetzt
Erdung kann durch Radials ersetzt werden, die eine Groundplane bilden
A: Dipol-Antenne
B: Endgespeiste Antenne
C: Groundplane-Antenne
D: Yagi-Uda-Antenne
A: Direktoren.
B: Reflektoren.
C: Radials.
D: Erdelemente.
A: eine horizontale $\lambda$/2-Langdrahtantenne.
B: eine gegen Erde erregte $\lambda$/4-Vertikalantenne.
C: eine vertikale Halbwellenantenne.
D: eine 5/8-$\lambda$-Antenne mit abgestimmten Radials.
A: Diode
B: Antenne
C: Erde
D: Batterie
A: Ferritantenne
B: Langdrahtantenne
C: Yagi-Uda-Antenne
D: Rundstrahlantenne
A: Eine Magnetfußantenne auf dem Dachboden.
B: Eine in einer Richtung fest montierte horizontale Richtantenne.
C: Ein Rundstrahler auf dem Hausdach.
D: Eine Ferritantenne auf der Fensterbank.
A: Groundplane-Antenne
B: Yagi-Uda-Antenne
C: Dipol-Antenne
D: Endgespeiste Antenne
A: Groundplane-Antenne
B: Yagi-Uda-Antenne
C: Quad-Antenne
D: Langdraht-Antenne
A: Man unterscheidet parallele, koaxiale und drahtlose Polarisation. Die Polarisation der Antennenkabel muss auf die Antennen abgestimmt sein, um Verluste zu minimieren.
B: Man unterscheidet kohärente, inkohärente und korrelierte Polarisation. Die Polarisation der Funkwellen sollte regelmäßig geändert werden, um die Störfestigkeit zu erhöhen.
C: Man unterscheidet transversale, longitudinale und orthogonale Polarisation. Die Polarisation des Funkgeräts muss an das Stromnetz angepasst sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden.
D: Man unterscheidet horizontale, vertikale sowie links- und rechtszirkulare Polarisation. Die Polarisation von Sende- und Empfangsantenne sollten angeglichen sein, um eine verlustarme Übertragung zu gewährleisten.
A: des Kraftfahrt-Bundesamtes einzuhalten.
B: für den Einbau mobiler Sendeanlagen der Bundesnetzagentur einzuhalten.
C: des Amateurfunkgeräte-Herstellers zu beachten.
D: des Kfz-Herstellers zu beachten.
A: Auf dem Armaturenbrett
B: Auf der Mitte des Metalldaches
C: Auf dem vorderen Kotflügel
D: Auf der hinteren Stoßstange
A: im Kabelbaum des Kraftfahrzeugs geführt werden.
B: nicht parallel und möglichst weit von der Fahrzeugverkabelung entfernt verlegt werden.
C: entlang der Innenseite des Motorraumes verlegt werden.
D: über das Fahrzeugdach verlegt sein.
A: Elektrischer Schock durch Überschläge aus der Zündspule
B: Keine, da 12 V-Gleichspannung aus der Kfz-Batterie für den Menschen ungefährlich ist
C: Überlastung der Sendeendstufe im Funkgerät durch zu hohe Versorgungsspannung
D: Lichtbogen und Fahrzeugbrand
Die im Sender erzeugte Sendeleistung möchte man möglichst vollständig und ohne Verluste von der Antenne abstrahlen
A: Die Verluste steigen mit zunehmender Länge und Frequenz.
B: Die Kabellänge hat keinen Einfluss auf die Kabeldämpfung.
C: Die Dämpfung sinkt mit zunehmender Länge und Frequenz.
D: Die Frequenz hat keinen Einfluss auf die Kabeldämpfung.
A: 60, 120 und 240 Ohm auf.
B: 50, 75 und 240 Ohm auf.
C: 50, 300 und 600 Ohm auf.
D: 50, 60 und 75 Ohm auf.
Häufige Koaxialsteckverbinder im Amateurfunk
Einsatz: Kurzwelle bis zum 2 m-Band
A: N
B: SMA
C: PL
D: BNC
Einsatz: $\qty{2}{\meter}$-Band bis in den $\unit{\giga\hertz}$-Bereich
A: BNC
B: SMA
C: N
D: PL
Einsatz: Für Funkgeräte mit kleiner Leistung bis hinauf zum $\qty{70}{\centi\meter}$-Band und in der Messtechnik
A: PL
B: BNC
C: SMA
D: N
Einsatz: Dort, wo man wenig Platz hat, auch bei hohen Frequenzen
A: PL
B: N
C: BNC
D: SMA
A: N und SMA
B: BNC und Cinch
C: UHF und BNetzA
D: Cinch und SMA
Misst gleichzeitig die Sendeleistung zur Antenne und die reflektierte, rücklaufende Leistung
Wird zwischen Transceiver und Antenne eingeschleift oder ist bereits im Transceiver eingebaut
A: Frequenzzähler
B: Feldstärkemessgerät
C: Multimeter
D: Stehwellenmessgerät
A: Wasserfalldiagramm
B: SWR-Meter
C: S-Meter
D: Amplitudenspektrum
A: Antennenschalter
B: Transceiver
C: Netzteil
D: Dummy Load
A: $\mathrm{\infty}$
B: 1
C: 3
D: 0
A: einen Rücklauf von 100 % anzeigen.
B: ein Stehwellenverhältnis von unendlich ($\mathrm{\infty}$) anzeigen.
C: ein Stehwellenverhältnis von 1 anzeigen.
D: ein Stehwellenverhältnis von 0 anzeigen.
A: Eine zu geringe Sendeleistung
B: Eine gut angepasste Antenne
C: Eine zu hohe Sendeleistung
D: Eine schlecht angepasste Antenne
A: zu Reflexionen des übertragenen HF-Signals und einem erhöhten SWR.
B: zu einer Überbeanspruchung der angeschlossenen Antenne.
C: zu einem SWR von kleiner oder gleich 1.
D: zur Erzeugung unerwünschter Aussendungen, da innerhalb der erforderlichen Bandbreite keine Anpassung gegeben ist.
A: die Dämpfung erhöht und das reflektierte Signal verringert.
B: die Dämpfung verringert und das reflektierte Signal verringert.
C: die Dämpfung verringert und das reflektierte Signal verstärkt.
D: die Dämpfung erhöht und das reflektierte Signal verstärkt
A: Damit er bei einem Stromunfall als Ersthelfer tätig werden kann.
B: Weil eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur hierfür nicht gültig wäre.
C: Damit er seinen Sender optimal an die Antenne anpassen kann.
D: Weil zu hohe Feldstärken in Antennennähe schädigend auf den menschlichen Körper wirken können.
Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle ist für die Sicherstellung der „elektromagnetischen Verträglichkeit in der Umwelt“ (EMVU) verantwortlich.
A: Elektronische Messung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten
B: Elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt
C: Eine Bürgerinitiative zum Schutz vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten
D: Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
A: Der Erbauer der Antennenanlage
B: Der Hersteller des Amateurfunkgerätes
C: Die Bundesnetzagentur
D: Der Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle
A: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
B: Im Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG) und in der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
C: Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG)
D: In der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) und im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
A: In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
B: Im Amateurfunkgesetz (AfuG)
C: In den Radio Regulations (RR)
D: Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
A: Ein Verfahren, das ein zertifiziertes Messlabor durchführen muss, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung für Personen besteht
B: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 750 W PEP nicht überschreitet
C: Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass keine Gefährdung für Personen besteht
D: Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 W EIRP unterschreitet
A: Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen.
B: Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln.
C: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
D: Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern.
Kurze Wiederholung zu Antennen:
Sendeleistung zur Antenne multipliziert mit Gewinnfaktor
Beispiel: $\qty{5}{\watt}$ auf eine Antenne mit Gewinnfaktor $\num{2}$ ergibt die effektive Strahlungsleistung von $\qty{10}{\watt}$
A: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
B: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
C: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
D: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
A: einem isotropen Strahler abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
B: einem Halbwellendipol abgestrahlte Leistung, bezogen auf eine Antenne.
C: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen Halbwellendipol.
D: einer Antenne abgestrahlte Leistung, bezogen auf einen isotropen Strahler.
Ein Funkgerät mit $\qty{5}{\watt}$ Sendeleistung und einem Gewinnfaktor von $\num{1,8}$ bezogen auf den isotropen Kugelstrahler darf damit betrieben werden:
$\qty{5}{\watt} \cdot 1,8 = \qty{9}{\watt}$
A: 5 W
B: 25 W
C: 100 W
D: 10 W
A: 10 W
B: 100 W
C: 5 W
D: 25 W
A: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über 10 W EIRP ergibt.
B: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf
C: Ja, da die Strahlungsleistung den Grenzwert von 10 W EIRP nicht überschreitet.
D: Ja, außer wenn die Amateurfunkstelle ortsfest betrieben wird.
A: Ja, sofern es sich um ein Handfunkgerät handelt.
B: Nein, da ich Antennen mit Gewinn nicht benutzen darf.
C: Ja, da die Senderausgangsleistung den Grenzwert von 10 W EIRP nicht überschreitet.
D: Nein, da sich eine Strahlungsleistung von über 10 W EIRP ergibt.
Für ortsfeste Amateurfunkstellen muss das Nachweisverfahren nur dann durchgeführt werden, wenn die Sendeanlage eine Strahlungsleistung von $\qty{10}{\watt}$ EIRP oder höher erreicht.
A: Alle Funkamateure, die ortsfeste Amateurfunkstellen mit einer Leistung ab 10 W EIRP betreiben
B: Alle Funkamateure, die Portabel- bzw. Mobilbetrieb durchführen
C: Alle Funkamateure der Zeugnisklasse A
D: Alle Funkamateure, die auf der Kurzwelle aktiv sind
A: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 W EIRP
B: Für alle Amateurfunkstellen
C: Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 W EIRP
D: Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen
A: Die Anzeige ist bei einer beliebigen Außenstelle der BNetzA vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage einzureichen.
B: Die Anzeige ist spätestens drei Monate nach Betriebsaufnahme bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
C: Wenn die Anzeige den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, ist dieses einer beliebigen Außenstelle der BNetzA mitzuteilen.
D: Die Anzeige ist vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Nachvollziehbare zeichnerische Darstellung mit
An der Funkstation liegend und auf Verlangen der BNetzA vorzulegen:
A: Der Anzeige sind Antennendiagramme, Lageplan, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung beizufügen.
B: Es sind keine weiteren Unterlagen beizufügen.
C: Es ist ein Blockschaltbild der Amateurfunkstelle beizufügen.
D: Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen.
A: Das Anzeigeformblatt mit den Daten der ortsfesten Amateurfunkanlage und eine maßstäbliche Skizze des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereiches
B: Eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, gegebenenfalls Antennendiagramme, einen Lageplan, eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung und die Konfiguration der Funkanlage
C: Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die Datenblätter aller Amateurfunkgeräte und das Logbuch, denn sie müssen jederzeit für eine mögliche Kontrolle durch die Bundesnetzagentur verfügbar sein
D: Eine Fotodokumentation der Amateurfunkanlage einschließlich der Antennen sowie eine formlose Aufstellung aller Messwerte nebst Antennendiagrammen
A: Auf Anforderung der Bundesnetzagentur
B: Bei Sendeleistungen größer als 750 W
C: Bei jeder technischen Änderung an der Sendeanlage
D: Unverzüglich nach Erhalt der Amateurfunkzulassung
A: Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Anzeige durchgeführt wurde, noch zutreffend sind. Bei wesentlichen Änderungen ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen.
B: Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten.
C: Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten.
D: Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen.
A: Die Anzeige ist jährlich zu aktualisieren. Wurden keine Änderungen an der Amateurfunkanlage vorgenommen, reicht eine formlose Mitteilung.
B: Wenn die bestehende Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
C: Bei einem Wechsel der nationalen Zeugnisklasse
D: Nach Aufforderung der zuständigen Stelle der BNetzA
Hilfsmittel:
A: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand durch ein zertifiziertes Messlabor ermitteln zu lassen.
B: Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 10 m annehmen.
C: Er hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand einer Funkanlage mit EIRP von 10 W oder mehr rechnerisch oder messtechnisch zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
D: Er kann bei einer Leistung von bis zu 100 W PEP den standardisierten Sicherheitsabstand von 25 m annehmen.
A: Funkamateure können aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Einhaltung der elektromagnetische Grenzwerte abschätzen.
B: Das Bewertungsverfahren mit der Anwendung "Watt Wächter", das vereinfachte Bewertungsverfahren, Feldstärkemessung, Fernfeldberechnung und Nahfeldberechnung
C: Funkamateure sind ausdrücklich vom Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern ausgenommen.
D: Funkamateure müssen eine zertifizierte Firma mit dem Nachweis zur Begrenzung von elektromagnetischen Feldern beauftragen.
A: Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt
B: Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W
C: Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 W, auch Aussendungen im Mobilbetrieb.
D: Nur die Aussendungen der maximalen Sendeleistung, die die Amateurfunkanlage erbringen kann
A: Für die gesamte Antennenanlage gilt der Sicherheitsabstand der Antenne mit der größten Strahlungsleistung.
B: Die Sicherheitsabstände sind mit der Anzahl der Sendeantennen als Sicherheitsfaktor zu multiplizieren.
C: Die betroffenen Antennen sind gemeinsam zu betrachten, sofern mit ihnen gleichzeitig gesendet werden soll.
D: Es ist sicherzustellen, dass der Sendebetrieb zu jedem Zeitpunkt auf eine der Antennen beschränkt wird.
A: Der Funkamateur kann auch auf Antrag keine Standortbescheinigung der BNetzA erhalten.
B: Die BNetzA stellt mit der Zuteilung des Rufzeichens eine Standortbescheinigung aus.
C: Die BNetzA stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
D: Die Standortbescheinigung kann mit der IT-Anwendung "Watt-Wächter" erstellt werden.
Verpflichtend ist eine Standortbescheinigung, wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
A: Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird
B: Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren
C: Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
D: Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 W überschreitet
A: Sofern die Senderausgangsleistung der Amateurfunkstelle 10 W überschreitet, darf sie an diesem Standort nicht betrieben werden.
B: Sofern die Gesamtleistung aller Funkanlagen am Standort 10 W EIRP erreicht oder überschreitet, ist eine Standortbescheinigung erforderlich.
C: Es ist ein mechanischer Sendeumschalter erforderlich, der verhindert, dass die Amateurfunkanlage gleichzeitig mit einer der anderen Funkanlagen sendet.
D: Es ist unzulässig, eine Amateurfunkstelle an einem Standort zu betreiben, an dem sich auch Funkanlagen anderer Funkdienste befinden.
A: Es gelten die Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG).
B: Für private Amateurfunkanlagen sind keine besonderen Vorschriften zu beachten.
C: Es gelten die baurechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
D: Es sind nur die Empfehlungen der Amateurfunkverbände zu beachten.
A: Der Grundstückseigentümer, er hat eine Antennenhaftpflichtversicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist.
B: Der Eigentümer oder Betreiber der Antennenanlage
C: Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist
D: Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist.
Wenn eine Antenne eine Energieversorgungsleitung berührt, besteht akute Gefahr von lebensgefährlichen Stromschlägen!
A: Zu benachbarten Energieversorgungsleitungen ist ein seitlicher Abstand von 8 m einzuhalten.
B: Für die Antenne muss eine Sturmversicherung abgeschlossen werden.
C: An der Antenne müssen die Kontaktdaten des Betreibers erkennbar angebracht sein.
D: Im Falle einer Beschädigung dürfen umstürzende oder herabfallende Teile und Leitungen keine Energieversorgungsleitungen berühren.
Der Anschluss von Potentialausgleich und Erdung sollte nur vorgenommen werden, wenn man genau weiß, was man tut. Im Zweifel sollte man sich von einem erfahreneren Funkamateur oder einer Elektrofachkraft helfen lassen.
A: Beide Normen sind dann anzuwenden, wenn Gebäude von Blitzen getroffen werden können.
B: Die Norm VDE 0855-300 gilt für alle Amateurfunk-Sendeanlagen. Die Normenreihe VDE 0185-305 gilt nur für Gebäude mit Blitzschutzsystem.
C: Die Norm VDE 0855-300 gilt für Gebäude, auf denen Antennen errichtet sind. Drahtantennen und freistehende Antennenmasten sind davon ausgenommen.
D: Wenn die Antennenanlage weit genug vom Gebäude entfernt ist, muss die Normreihe VDE 0185-305 nicht angewendet werden.