Wie wir schon zu Beginn des Kurses gelernt haben, ist jeder in Deutschland zugelassene Funkamateur der Klassen E und A automatisch auch Ausbilder. Durch die Verwendung des Rufzeichenzusatz „/T“ bzw. „/Trainee“ wird jedes personengebundene Rufzeichen zu einem Ausbildungsrufzeichen. Dasselbe gilt für Rufzeichen von Klubstationen. Der Auszubildende darf damit Funkbetrieb unter Aufsicht und im Berechtigungsumfang des Ausbilders durchführen.
VD302: Unter welcher Voraussetzung nach der Amateurfunkverordnung (AFuV) darf ein Funkamateur Ausbildungsfunkbetrieb durchführen?
BD211: DG2RON führt Ausbildungsfunkbetrieb in Morsetelegrafie oder mit digitalen Übertragungsverfahren durch. Welches Rufzeichen hat der Auzubildende zu verwenden?
VD304: Was ist unter anderem im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfunkverkehr zu beachten? Der Ausbildungsfunkbetrieb darf ...
BD210: An der Klubstation DL0MOL soll Ausbildungsfunkbetrieb stattfinden. Darf der Auszubildende das Rufzeichen der Klubstation verwenden?
Der Ausbildungsfunkbetrieb ist für Personen vorgesehen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind. Das Ausbildungsrufzeichen darf nicht vom Ausbilder selbst für eigene Aussendungen verwendet werden. Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.
VD301: Wozu dient der Ausbildungsfunkbetrieb gemäß Amateurfunkverordnung (AFuV)? Er dient ...
Der Ausbilder muss sich stets in unmittelbarer Nähe des Auszubildenden aufhalten und ihn bei der Bedienung des Funkgerätes und der Betriebsabwicklung anleiten. Denn nur das Aufhalten in unmittelbarer Nähe ermöglicht es dem Ausbilder, regulierend in den Ausbildungsfunkbetrieb einzugreifen. Das kann im Extremfall auch das Abschalten des Senders bedeuten. Die Betreuung eines Auszubildenden über eine größere Entfernung oder per Funk, von einem anderen Standort aus, ist nicht gestattet. Denn hierbei ist die unmittelbare Anleitung und Aufsicht nicht gewährleistet.
Wenn die BNetzA es verlangt, muss der Ausbilder der Behörde gegenüber Auskunft über „Art und Umfang“ des Ausbildungsbetriebs geben.
VD305: Was ist bei der Durchführung von Ausbildungsfunkverkehr zu beachten?