Remote-Stationen (Klasse N)

ACHTUNG: Die Inhalte auf dieser Seite beziehen sich auf Amateurfunkprüfungen, die ab dem 24.06.2024 abgenommen werden. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag stattfinden, gilt noch der alte Prüfungsfragenkatalog, für den der alte Online-Kurs besser geeignet ist.

Die Remotestation ist nach §13a AFuV wie folgt definiert: „Remote-Betrieb: der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen.

Abbildung 38: Remotestation

Die Nutzung von Remotestationen ermöglicht es Funkamateuren der Klasse A, eine Station an einem anderen Standort zu betreiben, beispielsweise wenn am Wohnort keine eigene Station realisiert werden kann. Die gesamte Bedienung, Ein- und Ausschalten des Senders, Einstellen der Frequenz, Übertragen der Sende- und Empfangssignale, erfolgt hierbei ferngesteuert z. B. über das Internet. Die Mitbenutzung einer Remotestation ist unter bestimmten Umständen möglich, auf die wir noch eingehen werden.

VD601: Was versteht der Funkamateur unter „Remote-Betrieb“?
VD603: Wer darf eine „Remote-Station“ betreiben?
VD607: Wer darf mit einer Amateurfunkstelle im „Remote-Betrieb“ senden? Vom Betreiber der Amateurfunkstelle berechtigte Funkamateure, die ...

Der Remotebetrieb muss durch den Betreiber der Station mit einer Betriebsmeldung und seinen Kontaktdaten bei der BNetzA angezeigt werden. Der Betreiber muss während des Betriebs unter den angegebenen Kontaktdaten für die BNetzA erreichbar sein.

VD602: Ist für „Remote-Betrieb“ bei der BNetzA eine Betriebsmeldung erforderlich?
VD608: Warum muss der Betreiber der „Remote-Station“ seine Kontaktdaten bei der BNetzA angeben?

Während der gesamten Betriebszeit muss eine ununterbrochene, mittelbare und vollständige Kontrolle der Station sichergestellt sein. Mittelbar bedeutet dabei, dass die Kontrolle über Hilfsmittel oder Helfer erfolgen darf und man eben nicht persönlich vor Ort sein muss.

Praktisch muss man dafür sorgen, dass die Remotestation bei Störungen, wie z. B. Verbindungsverlust, in einen sicheren Zustand versetzt werden kann, beispielsweise durch eine Netzabschaltung.

VD605: Wie muss der Betreiber die Betriebssicherheit seiner „Remote-Station“ gewährleisten? Der Betreiber muss sicherstellen, dass ...

Für die Benutzung der Remotestation eines anderen Funkamateures benötigst man die Erlaubnis des Betreibers. Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur von ihm berechtigte Funkamateure seine Remotestation benutzen können.

VD606: Was ist bei der Übertragung des Nutzungsrechts an einer „Remote-Station“ auf andere Funkamateure zu beachten?

Auch Klubstationen der Klasse A dürfen als Remotestation betrieben werden. Der Zugriff auf die Klubstation im Remotebetrieb muss allerdings auf die Mitglieder der Gruppe von Funkamateuren begrenzt werden, die die Klubstation betreiben.

VD604: Welche der folgenden Amateurfunkstellen darf als „Remote-Station“ verwendet werden?
VD609: Wem darf Zugriff auf eine Klubstation im Remote-Betrieb eingeräumt werden?

An einer Remotestation ist auch Ausbildungsfunkbetrieb möglich. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie auch sonst für den Ausbildungsbetrieb. Die Auszubildende ist unmittelbar, also persönlich, anzuleiten und zu beaufsichtigen. Dem personengebundenen Rufzeichen bzw. dem Rufzeichen der Klubstation ist „/T“ bzw. „/Trainee“ anzuhängen.