Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist das Prinzip verankert, dass jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung bedarf. Das kann eine Einzelzuteilung oder eine Allgemeinzuteilung sein. Eine Einzelzuteilung liegt beispielsweise vor, wenn Frequenzen einem Unternehmen für den Betriebsfunk zugeteilt werden. Eine Allgemeinzuteilung hingegen kann für die Allgemeinheit oder auch für einen bestimmten Personenkreis erfolgen, z. B. für Funkamateure. Die Zuteilungen sind im Frequenzplan der BNetzA dokumentiert.
Funkamateure dürfen Funkbetrieb daher nur auf für sie zugeteilten Frequenzen durchführen. Auch wenn die Frequenzbereiche international vereinbart werden, sind ausschließlich die nationalen Bestimmungen maßgebend, die sich jedoch an den internationalen Vereinbarungen orientieren.
VE102: Bedarf jede Frequenznutzung einer Frequenzzuteilung?
VD701: Darf ein Funkamateur in Deutschland alle in den Radio Regulations (RR) für den Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche benutzen?
VC110: Was gilt für Funkamateure hinsichtlich der Frequenznutzung? Ein Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle ...
Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst in Deutschland sind in der Anlage 1 der Verordnung über den Amateurfunk (AFuV) geregelt. Ein Funkamateur darf nur auf den seiner Zeugnisklasse zugeteilten Frequenzen senden.
Neben den Frequenzbereichen enthält die Anlage auch ausführliche Nutzungsbestimmungen, die von jedem Funkamateur einzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es Verfügungen und Mitteilungen. Diese ergänzen die Anlage 1 und sind ebenso bindend. Sie werden bei Bedarf von der BNetzA im sogenannten Amtsblatt auf der Website der Behörde veröffentlicht.
VD101: Wo kann der Funkamateur nachschlagen, welche Frequenzbereiche er entsprechend seiner Zeugnisklasse in Deutschland nutzen darf?
VD702: Wo sind die für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereiche und die zugehörigen ausführlichen Nutzungsbedingungen zu finden?