Zulassung (Klasse N)

ACHTUNG: Die Inhalte auf dieser Seite beziehen sich auf Amateurfunkprüfungen, die ab dem 24.06.2024 abgenommen werden. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag stattfinden, gilt noch der alte Prüfungsfragenkatalog, für den der alte Online-Kurs besser geeignet ist.

Wenn man jetzt diesen Kurs abgeschlossen und die Prüfung zum Funkamateur bestanden hat, dann erhält man ein Amateurfunkzeugnis und darf sich Funkamateur nennen. Darf man damit dann eine Amateurfunkstelle betreiben? Eindeutig nein! Man braucht zusätzlich noch eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Erst mit der Zulassung wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt.

Abbildung 277: Die Zulassungsurkunde
VC106: Was ist neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung unbedingt erforderlich, damit Sie eine Amateurfunkstelle betreiben dürfen?

Wenn man die Gelegenheit hatte, Amateurfunkmagazine zu lesen, sind einem vielleicht schon Meldungen aufgefallen wie „Simon (14) und Sophie (11) haben am 8. Februar erfolgreich ihre Prüfung bei der Bundesnetzagentur Dortmund bestanden“. Unser Amateurfunkgesetz kennt nämlich kein Mindestalter für Funkamateure. Im § 4 des AFuG heißt es dazu: „Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen.“

VC108: Ist nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) für die Erteilung einer Amateurfunkzulassung ein Mindestalter erforderlich?