Zulassung

Wenn man jetzt diesen Kurs abgeschlossen und die Prüfung zum Funkamateur bestanden hat, dann erhält man einen Prüfungsbescheid sowie eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und darf sich Funkamateur nennen. Darf man damit dann eine Amateurfunkstelle betreiben? Eindeutig nein! Man braucht zusätzlich noch eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Erst mit dem Zulassungsbescheid wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt.

1) Kurzbeschreibung: Zulassungsbescheid vor dem Display eines Funkgerätes.

2) Ausführliche Beschreibung: Das Foto zeigt den Zulassungsbescheid zur Teilnahme am Amateurfunkdienst neben einem Funkgerät. Im Hintergrund ist ein Labornetzteil und ein Wasserfalldiagramm auf einem Computerbildschirm zu sehen.
Abbildung NEA-22.5.1: Der Zulassungsbescheid zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

VC106: Was ist neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung unbedingt erforderlich, damit Sie eine Amateurfunkstelle betreiben dürfen?

Wenn man die Gelegenheit hatte, Amateurfunkmagazine zu lesen, sind einem vielleicht schon Meldungen aufgefallen wie „Simon (14) und Sophie (11) haben am 8. Februar erfolgreich ihre Prüfung bei der Bundesnetzagentur Dortmund bestanden“. Unser Amateurfunkgesetz kennt nämlich kein Mindestalter für Funkamateure. Im § 4 des AFuG heißt es dazu: „Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen.“

VC108: Ist nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) für die Erteilung einer Amateurfunkzulassung ein Mindestalter erforderlich?

Weiter zum nächsten Abschnitt: Anschrift und Änderung