Trotz aller Maßnahmen zur Vermeidung von unerwünschten Aussendungen und zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit kann es zu Störungen oder störenden Beeinflussungen von elektronischen Geräten kommen. Diese können aus drei Gründen auftreten:
durch unerwünschte Frequenzanteile, die nicht ausreichend unterdrückt werden
durch unzureichend abgeschirmte oder unzureichend geerdete Geräte
durch die gewünschten Aussendungen selber
Es wird zwischen Störungen und störenden Beeinflussungen unterschieden.
Eine Störung liegt vor, wenn die Amateurfunkstation unerwünschte Frequenzanteile in einem Maße abstrahlt, dass die Grenzwerte überschritten werden und zu einer Störung führen. Ein Beispiel wäre eine Aussendung einer Oberschwingung von einem Kurzwellentransceiver im UKW-Rundfunkbereich.
Störungen oder störende Beeinflussungen von Geräten können für die betroffenen Personen natürlich mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Wenn die Probleme nur im eigenen Haushalt auftreten, kann man damit vielleicht noch gut umgehen. Wenn es jedoch zu Störungen bei Geräten von Nachbarn kommt, wird es schon schwieriger.
Wenn wir von einem solchen Problem in unserer Umgebung erfahren, sollten wir immer in Betracht ziehen, dass sie mit unserer Amateurfunkanlage im Zusammenhang stehen könnte. Daher sollte ein Funkamateur in solchen Fällen anbieten, zu prüfen, ob er der Verursacher ist.
NJ102: Welche Reaktion ist angebracht, wenn ihr Nachbar sich über Störungen beklagt?
Bei störenden Beeinflussungen kommt es hingegen – obwohl die Grenzwerte für unerwünschte Aussendungen durch den Funkamateur eingehalten werden – zu einer negativen Beeinflussung, z. B. des Rundfunkempfangs. Störende Beeinflussungen können auf drei unterschiedlichen Wegen in das betroffene Gerät gelangen, wobei die Wege sowohl einzeln als auch zusammen auftreten können:
Einstrahlung über eine Empfangsantenne
Direkteinstrahlung in elektrische Geräte
Einströmungen über Anschlussleitungen
Diese Wege zu kennen, erleichtert die Analyse der störenden Beeinflussung und die nachfolgende Behebung. Mögliche Maßnahmen werden behandelt.
Man sollte nun nach der Ursache suchen und prüfen, ob man das Problem mit eigenen Mitteln beheben kann. Möglicherweise kann die Ursache allerdings nicht ermittelt bzw. das Problem nicht beseitigt werden. Dann ist es ratsam, den Nachbarn darauf hinzuweisen, dass er sich an die Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur wenden kann.
Die Suche nach der Ursache von elektromagnetischen Störungen kann sich kompliziert gestalten. Mitglieder des DARC können sich Unterstützung bei den Referenten für elektromagnetische Verträglichkeit holen, die es in den Distrikten und auch vielen Ortsverbänden des DARC gibt.
VE302: Welche Reaktion ist angebracht, wenn Störungen im Fernseh- oder Rundfunkempfang beim Nachbarn nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln beseitigt werden können?
Die Ermittlung der Ursache kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens kann es daher sinnvoll sein, die eigene Sendeleistung so weit zu reduzieren, dass es zu keinen Problemen kommt.
VE301: Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Rundfunkempfang eines Nachbarn gestört. Welche Maßnahme kann der Funkamateur zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens noch vor Einschaltung der Bundesnetzagentur durchführen?
Wenn bei der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur herauskommt, dass die Probleme mit dem betroffenen Gerät durch die Amateurfunkaussendungen verursacht werden, gibt es drei mögliche Fälle zu unterscheiden.
Im ersten Fall wird festgestellt, dass die Amateurfunkanlage nicht vorschriftsmäßig betrieben wird, beispielsweise weil zu starke unerwünschte Aussendungen stattfinden. In diesem Fall ist die Bundesnetzagentur berechtigt, kostenpflichtig eine Betriebseinschränkung anzuordnen. Das kann beispielsweise eine Begrenzung der Sendeleistung sein.
Der zweite Fall stellt sich wie folgt dar: Die Amateurfunkstelle wird vorschriftsmäßig betrieben. Eine Messung der erzeugten Feldstärke am Ort des betroffenen Gerätes ergibt, dass die Feldstärke kleiner ist als die Feldstärke, die das betroffene Gerät im Rahmen der Störfestigkeit vertragen können muss.
Die Störung wird also dadurch verursacht, dass das betroffene Gerät die vorgeschriebene Störfestigkeit nicht einhält. In diesem Fall liegt die Verantwortung zur Behebung der Störung alleine beim Betreiber des betroffenen Geräts. Der Funkamateur darf seinen Sendebetrieb unverändert fortsetzen.
VE305: Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz wird der UKW-Rundfunkempfänger eines Nachbarn durch Direkteinstrahlung beeinträchtigt. Eine Überprüfung ergibt, dass der Funkamateur am Ort des beeinträchtigten Empfängers eine Feldstärke erzeugt, die den in der Norm empfohlenen Grenzwert für die Störfestigkeit von Geräten nicht erreicht. Was folgt daraus für den Funkamateur?
VE306: Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 144,250 MHz wird der Kabelfernsehempfang eines Nachbarn beeinträchtigt. Eine Überprüfung ergibt, dass der Funkamateur am Ort der beeinträchtigten Empfangsanlage eine Feldstärke erzeugt, die den in der Norm empfohlenen Grenzwert für die Störfestigkeit von Kabelverteilanlagen nicht erreicht. Was folgt daraus für den Funkamateur?
Im dritten Fall wird die Amateurfunkstelle ebenfalls vorschriftsmäßig betrieben. Das betroffene Gerät hält jedoch die vorgeschriebene Störfestigkeit ein. Die Störung ergibt sich also daraus, dass die von der Amateurfunkstation am Ort des betroffenen Geräts erzeugte Feldstärke größer ist als der Grenzwert für die Störfestigkeit des betroffenen Geräts.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Funkamateur seine Sendeleistung absenken muss. Es handelt sich vielmehr um einen Konfliktfall, da sowohl die Amateurfunkstation als auch das betroffene Gerät vorschriftsmäßig betrieben werden. In diesen Fällen ist die Bundesnetzagentur befugt, eine Lösung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten herzustellen.
Die Bundesnetzagentur ist unter den folgenden Umständen – trotz vorschriftsmäßigem Betrieb einer Amateurfunkanlage – befugt, Maßnahmen auch ohne Zusammenarbeit mit allen Beteiligten anzuordnen:
zum Schutz von Empfangs- und Sendegeräten, die Sicherheitszwecken dienen
zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, also beispielsweise dem Telefonnetz
zum Schutz von Leib und Leben einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert
VE303: Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz wird der UKW-Rundfunkempfang eines Nachbarn beeinträchtigt. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl die Amateurfunkstelle als auch die Rundfunkempfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben werden. Womit muss der Funkamateur rechnen?
VE304: Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Fernsehempfang eines Nachbarn beeinträchtigt. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl das Fernsehgerät als auch die Amateurfunkstelle die Vorschriften einhalten und Nachbesserungen nicht mehr möglich sind. Wozu ist die BNetzA in diesem Fall befugt?