Personenschutz (Klasse N)

Die von Antennen abgegebenen Funkwellen gehören – wie wir gelernt haben – zu den elektromagnetischen Wellen. Jede elektromagnetische Welle besteht aus sogenannten elektrischen und magnetischen Feldern, die sich ausbreiten. Man spricht zusammenfassend von elektromagnetischen Feldern. Diese können auch eine Auswirkung auf Menschen haben, die sich darin aufhalten.

Insbesondere die bei höheren Sendeleistungen entstehenden Felder können den menschlichen Körper schädigen oder sich störend auf aktive Körperhilfen auswirken, beispielsweise auf Herzschrittmacher oder automatische Insulinpumpen. Damit es durch Amateurfunkanlagen zu keiner Gefährdung von Menschen kommen kann, muss sich jeder Funkamateur mit dem Personenschutz in elektromagnetischen Feldern auskennen.

NK201: Warum muss ein Funkamateur Kenntnisse zum Personenschutz in elektromagnetischen Feldern haben?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die sogenannte „elektromagnetische Verträglichkeit in der Umwelt“ (EMVU) bestimmte Grenzwerte für elektromagnetische Felder von ortsfesten Sendeanlagen einzuhalten sind. Diese Grenzwerte, die vor allem dem Schutz von Personen dienen sollen, finden sich in zwei Verordnungen, zum einen in der Anlage zur „26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (26. BImSchV) und zum anderen in der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder“ (BEMFV). Für die Einhaltung ist der Betreiber einer Sendeanlage verantwortlich. Das gilt für Mobilfunknetz-Betreiber genauso wie für jeden Funkamateur, der eine ortsfeste Amateurfunkanlage betreibt.

VE501: Was bedeutet die Abkürzung EMVU?
VE502: Wer ist für die Sicherstellung der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit verantwortlich?
VE505: Wo sind die Grenzwerte zum Schutz von Personen und aktiven Körperhilfen in elektromagnetischen Feldern festgelegt?

Der Betreiber einer Sendeanlage ist aber nicht nur verpflichtet, diese Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus muss vor der Inbetriebnahme einer Sendeanlage der Nachweis erbracht werden, dass die Grenzwerte zum Schutz von Personen auch tatsächlich eingehalten werden. Wie der Nachweis genau erbracht werden muss, ist in der „Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder“ (BEMFV) geregelt. Funkamateure haben über das dort beschriebene Anzeigeverfahren für ortsfeste Amateurfunkstellen die Möglichkeit, selbst sicherzustellen und zu dokumentieren, dass alle Grenzwerte eingehalten werden und somit keine Gefahr für Menschen besteht.

Nur Funkamateure genießen das Privileg, die Einhaltung der Grenzwerte für den Schutz von Personen selbst zu ermitteln und zu dokumentieren. Andere Betreiber von Sendeanlagen, beispielsweise Mobilfunknetz-Betreiber, müssen den Nachweis kostenpflichtig durch die Bundesnetzagentur führen lassen.

VE503: In welcher gesetzlichen Regelung ist das Verfahren zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ortsfester Amateurfunkstellen festgelegt?
VE504: Was versteht man nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) unter dem „? Anzeigeverfahren ortsfester Amateurfunkanlagen“?
VE511: Welchen Status hat im Rahmen der EMVU die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage?

Da es bei diesem Verfahren um den Schutz von Menschen geht, wird es in der Amateurfunkprüfung ausführlich behandelt. Im Folgenden werden wir uns daher näher mit den Details zum Nachweisverfahren beschäftigen. Da diese Regelungen allerdings nur dann gelten, wenn die von der Antenne abgestrahlte Leistung, die sogenannte Strahlungsleistung, einen gewissen Wert überschreitet, müssen wir uns zunächst damit beschäftigen.