Recht zum Selbstbau (Klasse N)

ACHTUNG: Die Inhalte auf dieser Seite beziehen sich auf Amateurfunkprüfungen, die ab dem 24.06.2024 abgenommen werden. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag stattfinden, gilt noch der alte Prüfungsfragenkatalog, für den der alte Online-Kurs besser geeignet ist.

Sender und Sendeanlagen benötigen normalerweise eine behördliche Zulassung. Funkamateure sind davon jedoch ausgenommen: Sie sind berechtigt, im Handel erhältliche, selbst gefertigte oder auf Amateurfunkfrequenzen umgebaute Sendeanlagen zu betreiben. Dieses Privileg ist auch der Grund dafür, dass Funkamateure ihr Fachwissen in einer technisch anspruchsvollen Prüfung nachweisen müssen.

VC109: Welches Recht haben Funkamateure in Bezug auf den Betrieb von Sendeanlagen? Ein Funkamateur ...

Wenn man selber ein Funkgerät bauen möchte, braucht man verschiedene elektronische Bauteile, die unterschiedliche Eigenschaften aufweisen. Einige davon haben wir bereits kennengelernt, zum Beispiel die Batterie. In den folgenden Abschnitten werden wir näher auf weitere Bauteile eingehen sowie erste einfache Schaltungen damit entwickeln. Viele dieser Bauteile werden erst in den folgenden Klassen E und A genauer besprochen. Für die Klasse N reicht es aus, dass man die Symbole wiedererkennt.

Aber jetzt geht es erstmal um einige Fragen zu den Anforderungen, die der Gesetzgeber an Funkgeräte stellt, und den Ausnahmen, die für den Selbstbau von Geräten durch Funkamateure gelten.

Grundsätzlich gilt, dass alle im Handel erhätlichen, seriengefertigten Funkanlagen – also auch sämtliche kommerziell gefertigten Amateurfunkgeräte – die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) einhalten müssen. Das bedeutet praktisch, dass kommerzielle Hersteller von Amateurfunkgeräten eine sogenannte EU-Konformitätserklärung erstellen müssen, bevor sie die Geräte in Verkehr bringen. Im FuAG sind auch die Aufgaben von Importeuren und Händlern von Funkgeräten beschrieben. Wir Funkamateure dürfen vom Markt bereitgestellte Anlagen nur in Betrieb nehmen und nutzen, wenn sie den Anforderungen des FuAG entsprechen. Dazu müssen die Geräte ein CE-Kennzeichen tragen.

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Importeur eines Produkts, dass es den geltenden Anforderungen genügt, die in der Europäischen Union für solche Geräte verlangt werden.

VE401: Welches Gesetz regelt unter anderem das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme von auf dem Markt bereitgestellten Amateurfunkanlagen?
VE402: Welche Geräte fallen in den Anwendungsbereich des Funkanlagengesetzes (FuAG)?
VE403: Welche grundlegenden Anforderungen werden nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) an Amateurfunkgeräte gestellt?
VE404: Welche Vorschriften müssen im Handel erhältliche Empfangsfunkanlagen einhalten, die dem Amateurfunk zugewiesene Frequenzen empfangen können?

Es gibt jedoch eine Ausnahme für von Funkamateuren selbst gebaute und umgebaute Funkanlagen. Diese müssen weder die Anforderungen des Funkanlagengesetzes erfüllen noch eine CE-Kennzeichnung tragen.

VE405: Wird für von Funkamateuren zusammengebaute Funkanlagen der Nachweis auf Einhaltung der technischen Vorschriften nach den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) verlangt?