Nicht jede technisch empfangbare Aussendung darf auch abgehört werden. Das Abhörverbot steht heute in § 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten abgehört werden, die für
den Betreiber der Funkanlage,
Funkamateure,
die Allgemeinheit oder
einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind. Amateurfunkverkehr darf ein SWL daher hören. Das absichtliche Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist dagegen unzulässig und kann strafbar sein.
SWL001: Darf eine Amateurfunkstelle zum Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes verwendet werden?
SWL002: Bei welcher Handlung wird das Fernmeldegeheimnis verletzt?
Wird eine nicht für den Hörer bestimmte Nachricht unbeabsichtigt empfangen, dürfen weder ihr Inhalt noch die Tatsache des Empfangs anderen mitgeteilt werden. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen und besondere Ermächtigungen bleiben unberührt. In Not- und Katastrophenfällen kann außerdem der Schutz wichtiger Rechtsgüter Vorrang haben.
SWL003: Wie hat sich eine Person zu verhalten, die Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?
Eine frei zugängliche Frequenz oder ein technisch geeigneter Empfänger bedeutet nicht automatisch, dass der Inhalt legal abgehört oder weitergegeben werden darf.
Für die Praxis gilt: auf Amateurfunkbändern, Rundfunk und ausdrücklich für die Allgemeinheit bestimmten Aussendungen bleiben. Zufällig empfangene fremde Nachrichten werden weder aufgezeichnet noch weitererzählt.