Man stelle sich mal vor, man ist frisch gebackener Funkamateur und sucht eine DX-Verbindung mit einer Amateurfunkstation auf einem anderen Kontinent. Dann kann diese Verbindung nur zustande kommen, wenn die Stationen in den verschiedenen Regionen der Welt die gleichen Frequenzen nutzen können. Erfreulicherweise gibt es dafür internationale Vereinbarungen.
Zu den wichtigsten Vereinbarungen, die den Amateurfunk, aber auch andere Funkdienste, international regeln, gehören der internationale Fernmeldevertrag, die sogenannten Radio Regulations (RR), die im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) beschlossen werden, sowie die Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (European Conference of Postal and Telecommunications Administrations, CEPT).
Diese internationalen Vereinbarungen gelten für die Staaten, die Mitglied bei diesen Organisationen sind. Sie werden in nationale Gesetze und Verordnungen übertragen. Diese Vereinbarungen gelten daher nicht direkt für Funkamateure, sondern immer nur ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen des Landes, in dem man sich aufhält.
Die deutsche Rechtsgrundlage für den Amateurfunk ist das Amateurfunkgesetz (AFuG). Details sind in der Amateurfunkverordnung (AFuV) sowie in Verfügungen oder Mitteilungen der Bundesnetzagentur zu finden. Neben dem speziellen Amateurfunkrecht gibt es weitere Vorschriften, die neben anderen Bereichen auch den Amateurfunk betreffen. Beispiele dazu sind die CE-Kennzeichnung oder das Fernmeldegeheimnis.
Am 15. März 1949 trat das erste Amateurfunkgesetz noch vor dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es ging die legendäre „Backsteinaktion“ voraus: Als die Verabschiedung des Gesetzes sich zu verzögern drohte, schickten Funkamateure im Januar 1949 Pakete mit Mauersteinen an Dr. Plünder, den Vorsitzenden des Wirtschaftsrats. Beigefügt wurde jeweils ein Protestbrief, der die Formulierung „dass man sich damit über die schleppende Behandlung der Angelegenheit beschwere“ enthielt.
Funkamateure können stolz darauf sein, dass der Amateurfunk ein Bestandteil des wichtigsten internationalen Fernmeldevertrages, den Radio Regulations (RR), ist. Dessen allgemeine Regeln gelten für alle Funkdienste, damit auch für den Amateurfunk.
Während die ITU mit den RR die grundsätzlichen Fragen zum Amateurfunk weltweit behandelt, koordiniert die CEPT die Standards in Europa. Sie hat Empfehlungen zum Inhalt der Amateurfunkprüfung und zur gegenseitigen Anerkennung der Amateurfunkzeugnisse ausgearbeitet. Darüber hinaus gibt es Regeln für Amateurfunkbetriebsrechte während eines kurzfristigen Aufenthaltes in anderen Mitgliedsländern. Dieses Thema haben wir schon ausführlich im Zusammenhang mit dem internationalen Funkbetrieb behandelt.
Dass die Regeln in den RR oder die Empfehlungen der CEPT kein unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland ist, haben wir bereits gelernt. Die Regelungen dieser internationalen Vereinbarungen wurden aber beim Amateurfunkgesetz berücksichtigt. Das Amateurfunkgesetz, das eigentlich Gesetz über den Amateurfunk heißt, bildet die Rechtsgrundlage für den Amateurfunk in Deutschland.
Der Deutsche Bundestag beschloss im Jahr 1997 das derzeit gültige Amateurfunkgesetz (AFuG). Die aktuelle Amateurfunkverordnung (AFuV) wurde durch den Bundesminister für Digitales und Verkehr in Kraft gesetzt. Die Aufgaben und Befugnisse, die aus dem AFuG und der AFuV erwachsen, nimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) wahr.
Das Amateurfunkgesetz regelt grundsätzlich den Amateurfunk. In anderen Gesetzen gibt es aber weitere Regeln, von denen einige auch den Amateurfunk betreffen. Dies ist beispielsweise beim Telekommunikationsgesetz (TKG) der Fall.