Funken im Ausland (Klasse N)

ACHTUNG: Die Inhalte auf dieser Seite beziehen sich auf Amateurfunkprüfungen, die ab dem 24.06.2024 abgenommen werden. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag stattfinden, gilt noch der alte Prüfungsfragenkatalog, für den der alte Online-Kurs besser geeignet ist.

Mit einer Amateurfunkzulassung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch im Ausland Funkbetrieb aufzunehmen. Dazu haben viele Staaten ein Abkommen geschlossen, welches Funkbetrieb bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland und die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen regelt.

Das Abkommen wurde durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) ausgearbeitet.

Das Abkommen der CEPT besteht aus den in der Tabelle 20 genannten Empfehlungen. Keine Sorge, die einzelnen Empfehlungen muss man nicht auswendig lernen. In der Prüfung reicht es, die wichtigsten Regelungen zu kennen.

CEPT-Empfehlung Erläuterung
ECC Report 89 Klasse N
ERC-Report 32 Grundlage für ECC Report (05) 06
ECC-Empfehlung (05) 06 Klasse E
T/R 61-01 Klasse A
T/R 61-02 HAREC
Tabelle 20: CEPT-Empfehlungen
VB104: Welche Bedeutung haben die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und T/R 61-02 sowie der ERC-Report 32 und die ECC-Empfehlung (05)06 für den Amateurfunk? Sie bilden die Grundlage für...

Nicht alle Mitgliedsstaaten der CEPT setzen die Regelungen zum Amateurfunk auch um. Amateurfunkbetrieb darf daher nur in den Staaten durchgeführt werden, welche die CEPT-Regelungen auch anwenden. Man darf dort keinen festen Wohnsitz haben und sich nur vorübergehend für bis zu 3 Monaten dort aufhalten.

In der CEPT-Länderliste des DARC-Auslandsreferat kann für jedes Land nachgeschlagen werden, welche Regelungen dort genau gelten und zu beachten sind.

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VB106: Darf ein Funkamateur mit einer „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?
VB107: Darf ein deutscher Funkamateur mit einer Amateurfunkzulassung der Klasse A in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?
VB109: Wie lange darf ein Funkamateur vorübergehend Amateurfunkverkehr im Ausland je Aufenthalt durchführen, wenn die CEPT-Regelung Anwendung findet?

Man muss wissen, dass es Staaten gibt, die dieser Konferenz nicht angehören, aber trotzdem die Regelungen der CEPT teilweise oder ganz anwenden, z. B. die USA und Australien.

VB108: Darf ein Funkamateur mit einer deutschen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A oder E auch in Nicht-CEPT-Ländern auf Grundlage der CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 bzw. ECC (05)06 Amateurfunkverkehr abwickeln?

Wenn man im Ausland funkt, muss das mit einem zusätzlichen Rufzeichenpräfix gekennzeichnet werden. Nehmen wir beispielsweise an, die Funkamateure mit den Rufzeichen DO7PR und DL9MJ reisen in die Schweiz und wollen dort funken. Abhängig von der Klasse muss in der Schweiz ein anderer Präfix verwendet werden, HB3 für die Klasse E und HB9 für die Klasse A. In der Schweiz müssen die beiden Funkamateure also die Rufzeichen HB3/DO7PR bzw. HB9/DL9MJ verwenden. In anderen Ländern gibt es ähnliche Regelungen. Welcher Präfix jeweils verwendet werden muss, ist von Land zu Land unterschiedlich.

Die Trennung zwischen dem ausländischen Präfix und dem eigenen Rufzeichen soll durch das Wort „stroke“ erfolgen!

BD213: Wie muss die Rufzeichennennung von DO7PR bei der Nutzung der „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ in der Schweiz erfolgen?
BD214: Wie muss die Rufzeichennennung von DL9MJ bei der Nutzung der „CEPT-Amateurfunkgenehmigung“ in der Schweiz erfolgen?

Aktuell darf mit der Klasse N nicht im Ausland gefunkt werden, da Deutschland die Klasse N noch nicht der CEPT als Entry Level License gemeldet hat. Die Zulassungsklasse N ist somit nur in Deutschland gültig.

VB105: Darf ein Funkamateur mit einer Amateurfunkzulassung der Klasse N in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?

Ausländischen Funkamateure dürfen auf Grundlage der CEPT-Regelungen in Deutschland Funkbetrieb aufnehmen. Je nachdem welcher Klasse die Amateurfunkzulassung aus dem Heimatland in Deutschland zugeordnet ist, muss er das Prefix DL/ oder DO/ seinem persönlichen Rufzeichen voranstellen.

VB110: Wie muss ein Funkamateur aus einem Land, das die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 oder die ECC-Empfehlung (05)06 anwendet, sein Heimatrufzeichen beim Betrieb einer Amateurfunkstelle in Deutschland ergänzen? Je nach Klasse des Funkamateurs wird ...
BD212: Sie hören die Amateurfunkstation mit dem Rufzeichen DL/G3MM. Welcher der nachfolgenden Sachverhalte trifft zu?

Die Empfehlungen der CEPT werden ausschließlich für persönliche Rufzeichen angewendet. Der Betrieb einer Klubstation bedarf immer der Beantragung einer Gastgenehmigung. Eine Gastzulassung benötigt man auch für einen Betrieb einer Amateurfunkstation, wenn das Land die CEPT-Empfehlung nicht anwendet.

VB114: Ist der vorübergehende Betrieb einer deutschen Klubstation nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01 in einem Land erlaubt, welches diese Empfehlung anwendet?
VB113: Was hat ein Funkamateur zu veranlassen, wenn er eine Amateurfunkstelle in einem Land betreiben will, das die CEPT-Empfehlung nicht anwendet?

Wie in Deutschland gibt es in den einzelnen CEPT-Ländern unterschiedliche nationale Regelungen für den Amateurfunk. Nur weil in Deutschland beispielsweise das 6 m-Band für Klasse A freigegeben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass man auch im Ausland das 6 m-Band verwenden darf. Man muss sich den Bestimmungen und Auflagen des Gastlandes anpassen.

VB111: Welche Regelungen sind beim Betrieb einer Amateurfunkstelle im Ausland zu beachten, wenn das besuchte Land die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 umgesetzt hat?
VB112: Darf ein Funkamateur mit einer deutschen Amateurfunkzulassung auch im Ausland Amateurfunkverkehr auf dem 6 m-Band durchführen?

Durchquert man bei einer Reise ein Land, in dem die Amateurfunkzulassung nicht anerkannt wird, sollte man sich vorher informieren, ob Funkgeräte transportiert werden dürfen, und sich gegebenenfalls eine entsprechende Erlaubnis einholen. Das DARC-Auslandsreferat kann Mitgliedern bei der Klärung dieser Fragen helfen.

Verlegt man seinen Wohnsitz länger als 3 Monate oder dauerhaft ins Ausland, kann man auf Grundlage der CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder der Harmonized Amateur Radio Examination Certificate (HAREC) dort vereinfacht eine Amateurfunkzulassung beantragen, ohne erneut eine Prüfung ablegen zu müssen. Das deutsche Amateurfunkzeugnis der Klasse E ist zugleich eine CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und das Zeugnis der Klasse A ist gleichzeitig eine HAREC-Bescheinigung.

VB102: Was versteht man unter dem Begriff HAREC (Harmonized Amateur Radio Examination Certificate)?
VB103: Was ist eine HAREC-Bescheinigung? Das Dokument ...
VB101: Welche der folgenden Aussagen zur „CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung“ ist richtig?