Funkverkehr nur mit Funkamateuren (Klasse N)

ACHTUNG: Die Inhalte auf dieser Seite beziehen sich auf Amateurfunkprüfungen, die ab dem 24.06.2024 abgenommen werden. Für Prüfungen, die vor diesem Stichtag stattfinden, gilt noch der alte Prüfungsfragenkatalog, für den der alte Online-Kurs besser geeignet ist.

Der Amateurfunkdienst ist auf Funkamateure beschränkt. Eine Amateurfunkstation darf daher nur andere Amateurfunkstationen kontaktieren. Es ist unzulässig, mit Funkstellen anderer Funkdienste zu funken. Von einer Amateurfunkstation aus darf man also beispielsweise weder mit Behörden, Flug- noch mit Seefunkstellen oder einer CB-Funkstelle funken.

Natürlich dürfen auch Funkamateure am CB-Funk teilnehmen. Allerdings müssen sie dafür – wie alle anderen – ein zugelassenes CB-Funk-Gerät verwenden.

VC111: Mit welchen Funkstellen darf der Funkamateur Funkverkehr abwickeln?
VD703: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Funkamateur mit seinem Amateurfunkgerät Funkverkehr im CB-Funk-Bereich durchführen?

Darüber hinaus ist es auch grundsätzlich unzulässig, Nachrichten von oder an Nicht-Funkamateure zu übermitteln. Beispielsweise dürfen keine Grüße für Angehörige eines Funkamateurs gesendet werden, wenn diese selber keine Funkamateure sind. Die einzige Ausnahme sind Not- und Katastrophenfälle. Dann ist es erlaubt, Nachrichten von und an Nicht-Funkamateure zu senden.

VC112: Darf ein Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte übermitteln?